Erneut: Mietmangel bei fehlenden Angaben zur Wohnfläche

Ein Mangel einer Mietwohnung kann aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (BGH,Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 256/09). Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Dachgeschosswohnung angemietet. Diese war von einer Maklerin wie folgt angeboten worden: "MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK". Die Klägerin hatte vor Abschluss des Mietvertrages eine Grundrissskizze sowie eine detailierte Wohnflächenberechnung erhalten. In dieser war die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern angegeben worden. Der anschließend unterzeichnete Mietvertrag enthielt jedoch keine Angaben zur Wohnfläche. Eine solche Angabe war in dem Vertragsmuster auch nicht vorgesehen. Die Mieterin stellte jedoch nachträglich fest, dass die Wohnung lediglich eine Wohnfläche von 53,25 Quadratmetern hat. Sie klagte daher auf Rückzahlung überzahlter Miete. Während das Amtsgericht ihrer Klage teilweise stattgab, wies das Landgericht die Berufung zurück. Die hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (so zuletzt BGH, Urteil vom 10.März 2010 - VIII ZR 144/09) führt eine Wohnflächenunterschreitung um mehr als zehn Prozent zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB. Auch wenn im Mietvertrag die Wohnfläche nicht angeg…

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Themen: Bgh , Amtsgericht

Erschienen 23. Juni 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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