Erneut: Keine Mehrvergütung nach verzögertem Vergabeverfahren
Bereits am 11. Mai 2009 hat der Bundesgerichtshof – VII ZR 11/08 – einen Fall entschieden, in dem es um die Frage von Mehrvergütungen
infolge eines verzögerten Zuschlags im öffentlichen ging, bei dem durch das Nachprüfungsverfahren eines Mitbieters zu einer Verschiebung
der Ausführungsfristen kam.
Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, wie es zu beurteilen ist, wenn es durch das Nachprüfungsverfahren eines
Mitbieters nicht zu einer Verschiebung der Ausführungsfristen, sondern nur zu einer Verschiebung des vorgesehenen Zuschlagtermins
gekommen ist.
Der Fall: Der Bieter, der nach Zustimmung zur Verlängerung seiner Bindefrist den erhalten hatte, hat seinen Mehrvergütungsanspruch darauf gestützt, dass sich in der Zeit zwischen
dem ursprünglich in Aussicht genommenen Zuschlagstermin und dem tatsächlich erteilten Zuschlag seine Preiskalkulationen dadurch
geändert hatten, dass sein Energielieferant nunmehr höhere Preise fordere.
Das Utreil: Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch des Bieters auf Mehrvergütung nun verneint. Führe
die Verschiebung des Zuschlags nicht zu einer Änderung der vertraglichen Ausführungsfristen, müsse der durch Zuschlag zustande
gekommene Vertrag nicht angepasst werden. Eine Regelungslücke bestehe nicht, der in der Ausschreibung vorgesehene, ursprüngliche
Zuschlagstermin werde nicht Vertragsbestandteil.
Eine Preisanpassung komme auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in
Betracht. Die auf dem ursprünglich preiswerten Angebot des Stromlieferanten beruhende Kalkulation des Bieters werde selbst dann n…
» Vollständiger Artikel