Erneut erfolgreiche Verfassungsbeschwerde
am 05.09.2006 von Vier Strafverteidiger
Erneut ist eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich. Diesmal ging es gegen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Gegen den betäubungsmittelabhängigen Beschwerdeführer, der zuletzt eine achtjährige Freiheitsstrafe wegen versuchten Totschlags verbüßt hatte, ordnete das Landgericht gemäß § 66 b Abs. 2 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an. Dabei stützte es das Vorliegen neuer Tatsachen darauf, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Verurteilung schuldeinsichtig und therapiewillig gezeigt, die in ihn gesetzten Erwartungen des Gerichts aber durch sein im Strafvollzug und im Vollzug der Maßregel gezeigtes Verhalten enttäuscht habe. Ergänzend zog das Gericht disziplinarische Vergehen des Beschwerdeführers heran, nämlich ein zweimaliges Anbringen von Rasierklingen unter dem Tisch seines Haftraums, das Zu-Boden-Stoßen eines Mitinsassen im Maßregelvollzug, der ihn als “aidskranken Knacki” bezeichnet hatte, und das Einschlagen auf eine Grünpflanze.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Wieder einmal hat …
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