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Ermöglichung moderner Teilhabe durch die Richtlinie über Aktionärsrechte - keine Festlegung auf die ortsgebundene Präsenzhauptversammlung

am 02.05.2006 von Unternehmensrechtliche Notizen

Bei den Stellungnahmen zu dem Vorschlag einer Richtlinie über
bestimmte Aktionärsrechte zeichnet sich namentlich von Seiten einiger deutscher
Vertreter die Tendenz ab, das
hiesige Modell der Hauptversammlung europaweit festschreiben zu wollen. Fraglich
ist, ob dieses Modell auch im 21. Jahrhundert die notwendige Aktionärsteilhabe im
europäischen Binnenmarkt gewährleisten kann.


1. Dass sich die Anleger einmal im Jahr persönlich treffen, um über das Unternehmen
und dessen Leitung zu beraten, ist ersichtlich ein Idyll aus vergangenen Jahrhunderten.
Dieses Verfahren war effizient, solange die Investoren aus „Schornsteinaktionären“
bestanden. Aber schon im nationalen Rahmen kann - bei börsennotierten Gesellschaften
- nicht mehr die Rede davon sein, dass die Versammlung praktisch allen Aktionären
offen steht und zur Mitwirkung einlädt. Um das Präsenzdefizit auszugleichen, haben
die Gesellschaftsrechte seit langem eine Fernteilnahme durch Vertreter ausgebildet.
Noch weniger praxisgerecht ist das Konstrukt der ortsgebundenen Versammlung im internationalen
Kapitalmarkt. Hier stößt auch die Teilhabe mittels Vertreter an ihre Grenzen (bzw.
die Regulierung des Vorgangs geriete sehr komplex).


2. Die ortsgebundene Präsenzversammlung kann mE die elementaren Funktionen einer Aktionärsmitwirkung
nicht mehr zeitgemäß darstellen. Diese Funktionen sind:



Information über die Gesellschaft;

Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten (national unterschiedlich gewichtet).

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Prof. Dr. Ulrich Noack

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