Stvo Reißverschluss: KEIN REIßVERSCHLUSS
LawBlog | 7. Februar 2006 — Das Reißverschlussverfahren gilt nicht, wenn jemand auf die Autobahn auffahren möchte. Das Oberlandesgericht hat dies in einem …
Das Einfädeln vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn erfordert die volle Konzentration des Autofahrers. Er muss die Länge des Beschleunigungsstreifen und die Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs auf der Autobahn innerhalb weniger Sekunden einschätzen. Weiteres Gefahrenpotential ergibt sich daraus, dass die Beschleunigungsstreifen insbesondere auf Stadtautobahnen teilweise sehr kurz sind und oder sich in Kurven befinden. Wie der Begriff “Beschleunigungsstreifen” schon vermuten lässt, dient er dazu, dass der Verkehrsteilnehmer, der sich einfädeln will, seine Geschwindkeit erhöht und dem fließenden Verkehr anpasst. Vor dem Einfädeln muss er durch klare Fahrweise deutlich machen, ob er sich vor oder nach dem Fahrer auf der Hauptfahrbahn einfädeln will. Manche Verkehrsteilnehmer haben damit allerding Schwierigkeiten und legen ein unsicheres Verhalten an den Tag. Da verwundert es nicht, dass viele Autofahrer auf der Hauptfahrbahn einen Spurwechsel nach links vornehmen, um das Einfädeln anderer Verkehrsteilnehmer auf die Autobahn zu ermöglichen.
Doch wie ist hier überhaupt die Rechtslage. Kurz und knapp gesagt: In jedem Fall hat der Verkehrsteilnehmer auf der Hauptfahrbahn Vorfahrt vor dem auf dem Beschleunigungsstreifen (§ 18 Abs. 3 StVO). Hier gilt insbesondere auch kein Reißverschlussverfahren. Das Ausscheren auf die rechte Spur ist dabei mit weiteren Gefahren verbunden und soll daher auch nur angewandt werden, wenn offensichtlich keine anderen Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden. Aber wem kann man es verübeln, dass er beim Anblick eines Lkw, der sich gerade neben einem auf dem Beschleunigungsstreifen befindet, ausschert.
Gefunden unter: www.fahrtipps.de
Ist das Ermöglichung des Einfädelns durch Spurwechsel nun e… » Vollständiger ArtikelErschienen 19. Februar 2010 auf http://www.schadenfixblog.de.
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