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Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung gegen den zum Schweigen ratenden Verteidiger

am 07.06.2006 von strafblog

Nach § 136 der Strafprozessordnung (StPO) hat jeder Beschuldigte das Recht, die Aussage in einem gegen ihn gerichteten Verfahren ganz oder teilweise zu verweigern. Aus dem vollständigen Schweigen zu den Tatvorwürfen darf nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Beschuldigte habe etwas zu verschweigen (nemo-tenetur-Prinzip), während bei einer sogenannten Teileinlassung auch nachteilige Schlussfolgerungen rechtlich möglich sind. Der Verteidiger, der den Beschuldigten berät, muss mit diesem selbstredend erörtern, ob und gegebenenfalls wann es sinnvoll ist, sich zu den Vorwürfen einzulassen. Häufig wird er raten, zumindest erst einmal die Akteneinsicht abzuwarten, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird. Hier spielen viele prinipielle und prozesstaktische Erwägungen eine Rolle, die an dieser Stelle nicht im Einzelnen dargelegt werden können.

Heute habe ich mich in der Gerichtskantine mit einem Kollegen unterhalten, gegen dessen Sozietätspartner ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung (§258 StGB) eingeleitet worden ist, weil er einem Mandanten geraten hat, vorerst keine Aussage zu machen. Der Mandant sei dann aber von sich aus zur Polizei gegangen und habe eine geständige Einlassung abgegeben, wobei er darauf hinwies, dass er das schon längst getan hätte, wenn sein Anwalt ihm nicht abgeraten hätte. Aus Sicht von Polizei und Staatsanwalt begründet dies scheinbar einen Anfangsverdacht gegen den Kollegen. Mir selbst ist Ähnliches vor Jahren auch schon einmal passiert. Die Ehefrau eines Mandanten hatte mich in einer ziemlich dicken Betäubungsmittelsache angerufen. Ihr Mann sei soeben festgenommen worden und befinde sich derzeit bei der Polizei in XY. Anscheinend habe die Polizei ihm bereits einen Anwalt vermittelt, aber sie wolle doch lieber, dass ich mich um die Sache kümmere. Ich bin mit heißen Reifen nach XY gefahren und habe den Mann im Polizeigewahrsam aufgesucht. Dort erklärte er mir, sein bisheriger Anwalt habe ihm im Hinblick auf die Kronzeugenregelung des § 31 BtmG zu einer umfassenden Ausage geraten. Die Vernehmung solle in wenigen Minuten beginnen. Konkret gehe es um den Handel mit Kokain im zweistelligen Kilo-Bereich. Ich habe dem Mandanten dringend geraten, derzeit keine Ausage zu machen und erst einmal die Akteneinsicht abzuwarten. Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass viele Verurteilungen nicht oder jedenfalls nicht in dem entsprechenden Umfang möglich wären, wenn die Beschuldigten bei der Polizei einfach die Klappe halten und sich nicht selbst belasten würden. Ich habe mit ihm die Chancen, aber auch die erheblichen Risiken des berühmt-berüchtigten Paragrafen 31 erörtert. Der Mann hat auf mich gehört und dem anderen, tatsächlich von der Polizei vermittelten Verteidiger das Mandat entzogen. Ich habe mitgeteilt, dass mein Mandant für eine Vernehmung zur Sache nicht zur Verfügung stehe. Der ermittlungsleitende Beamte kochte und drohte, das werde noch Folgen für mich haben. Tatsächlich hat sich die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft damals nicht entblödet, gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung einzuleiten. Das Verfahren wurde später - kaum konnte es anders sein - mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Ich hatte unter anderem geltend gemacht, in vergleichbaren Situationen schon hunderte Male Mandanten auf die Aussagefreiheit hingewiesen und ihnen zum Schweigen geraten zu haben. Das ist nach meiner Auffassung von Strafverteidigung nicht nur mein gutes Recht, sondern bei entsprechender Sachlage auch meine Verpflichtung. Der Verteidiger ist zwar Organ der Rechtspflege, nicht aber Organ der Wahrheitsfindung. Er nimmt die Interessen seines Mandanten wahr, für den er eine Treuepflicht hat und den er nicht ins blanke Messer laufen lassen darf. Er wahrt die Rechte seiner Mandanten und hat dafür Sorge zu tragen, dass ein justizförmiges Verfahrens abläuft, welches nur dann zur Verurteilung führen darf, wenn dem Beschuldigten die Schuld in rechtsstaatlich einwandfreier Weise nachgewiesen wird. Der Verteidiger darf den Mandanten über die Rechtslage umfassend unterrichten, er darf ihm zum Reden oder zum Schweigen raten, er darf ihn auch auf das Recht zu Lüge hinweisen, ihm allerdings nicht zur Lüge raten oder ihm die Lügen gar erfinden. Der Verteidiger darf Skrupel haben, aber er darf niemals absichtlich schlecht verteidigen, weil der Mandant ihm unsympathisch oder die Tat ihm gar zu schrecklich erscheint. Dann sollte er das Mandatsverhältnis besser beenden.

Wenn der über seine rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärte Mandant sich dazu entscheidet, ein Geständnis abzulegen, etwa, weil er mit der Schuld nicht leben zu können glaubt, ist das sein gutes Recht. Der Anwalt darf ihn nicht dazu nötigen, von einem geplanten Geständnis abzusehen, aber er darf ihn selbstredend auf die damit verbundenen Konsequenzen und auf die prozessuale Beweislage hinweisen. Das ist weder anrüchig noch strafbar. Ich zitiere aus dem StGB-Kommentar von Tröndle/Fischer, § 259 Rdnr. 8: Was der Verteidiger im Verfahren zugunsten eines Unschuldigen tun darf, ist ihm auch im Verfahren zugunsten eines Schuldigen erlaubt. Na also ...

Autor: RA Rainer Pohlen

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