Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?

Heute gab es einen “grossen Schlag” gegen die Betreiber der Webseite bzw. des Webdienstes “kino.to” (Dazu die Berichte bei Gulli, SPON, GOLEM und Heise) . Und – nicht zuletzt wegen eines fiesen Zweizeilers auf der nun stillgelegten Webseite, der angeblich von der Polizei stammen soll – die (ehemaligen) Nutzer des Dienstes fragen sich nun: Habe ich etwas zu befürchten? Dabei findet sich der sorgenvolle User einer sehr vielschichtigen Palette von Meinungen ausgesetzt.

Wer aktuell sucht, findet zwei Meinungen – zum ersten einmal, dass das reine Nutzen von Kino.to kein rechtliches Problem sei: So etwa Udo Vetter im lawblog, Gramespacher im Bonner General Anzeiger, Schwenke auf Spreerecht und wohl auch im Ergebnis Pauleit im Markentiger-Blog. Anders sieht das Lampmann im LBR-Blog und zumindest sehr kritisch Härtel auf seiner Seite.

Der Blick in die Literatur macht es nicht besser. Um hier den Rahmen nicht zu sprengen, lasse ich ausnahmsweise die Kommentierungen außen vor und blicke nur auf drei aktuellere Aufsätze. Und da sieht es so aus:

Radmann in ZUM 2010, 387 kommt zum Ergebnis: Nutzung grundsätzlich illegal Busch in GRUR 2011, 496 kommt zum Ergebnis: Nutzung illegal, wenn auf offensichtlich rechtswidrige Quellen zugegriffen wird, sonst legal Fangerow/Schulz in GRUR 2010, 677 kommen zum Ergebnis: Nutzung grundsätzlich legal

Das sind bis hierhin alles keine juristischen Leichtgewichte, jeder weiss wovon er spricht und der Laie merkt an diesem Punkt: Es gibt Streit. Die einen sagen “legal”, die anderen “illegal” und wenn man richtigerweise mit dem intellektuellen Anspruch an die Sache herangeht, dass alleine die Vielzahl von Befürwortern kein ausschlaggebendes Kriterium sein kann, ist die Sache alles andere als “klar”. Also: Was bedeutet diese Meinungsvielfalt nun für Nutzer?

Aus juristischer Sicht sehe ich erst einmal, dass das Streaming als solches auch auf Nutzerseite eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG ist, also ein Eingriff in fremde Urheberrechte. Aber: Es gibt ja durchaus Schranken des Urheberrechts und ganz besonders eine ist hier (vielleicht) einschlägig, auf jeden Fall aber Ursache für das doch starke auseinanderdriften der juristischen Meinung: §44a UrhG. Dort ist zu lesen:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Das liest sich eigentlich ganz einfach und scheinbar passt es problemlos auf das Streaming von Inhalten. Aber: Ganz so einfach ist es nicht. Schon der Punkt “rechtmäßige Nutzung” macht deutlic…

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Kino , Schulz , Streaming , Kino.to
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 8. Juni 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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