Ermittlungen in Sachen kino.to: Was haben Nutzer zu befürchten?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 8. Juni 2011 — Heute gab es einen “grossen Schlag” gegen die Betreiber der Webseite bzw. des Webdienstes “kino.to” (Dazu die Berichte bei Gull…
Heute gab es einen “grossen Schlag” gegen die Betreiber der Webseite bzw. des Webdienstes “kino.to” (Dazu die Berichte bei Gulli, SPON, GOLEM und Heise) . Und – nicht zuletzt wegen eines fiesen Zweizeilers auf der nun stillgelegten Webseite, der angeblich von der Polizei stammen soll – die (ehemaligen) Nutzer des Dienstes fragen sich nun: Habe ich etwas zu befürchten? Dabei findet sich der sorgenvolle User einer sehr vielschichtigen Palette von Meinungen ausgesetzt.
Wer aktuell sucht, findet zwei Meinungen – zum ersten einmal, dass das reine Nutzen von Kino.to kein rechtliches Problem sei: So etwa Udo Vetter im lawblog, Gramespacher im Bonner General Anzeiger, Schwenke auf Spreerecht und wohl auch im Ergebnis Pauleit im Markentiger-Blog. Anders sieht das Lampmann im LBR-Blog und zumindest sehr kritisch Härtel auf seiner Seite.
Der Blick in die Literatur macht es nicht besser. Um hier den Rahmen nicht zu sprengen, lasse ich ausnahmsweise die Kommentierungen außen vor und blicke nur auf drei aktuellere Aufsätze. Und da sieht es so aus:
Radmann in ZUM 2010, 387 kommt zum Ergebnis: Nutzung grundsätzlich illegal Busch in GRUR 2011, 496 kommt zum Ergebnis: Nutzung illegal, wenn auf offensichtlich rechtswidrige Quellen zugegriffen wird, sonst legal Fangerow/Schulz in GRUR 2010, 677 kommen zum Ergebnis: Nutzung grundsätzlich legalDas sind bis hierhin alles keine juristischen Leichtgewichte, jeder weiss wovon er spricht und der Laie merkt an diesem Punkt: Es gibt Streit. Die einen sagen “legal”, die anderen “illegal” und wenn man richtigerweise mit dem intellektuellen Anspruch an die Sache herangeht, dass alleine die Vielzahl von Befürwortern kein ausschlaggebendes Kriterium sein kann, ist die Sache alles andere als “klar”. Also: Was bedeutet diese Meinungsvielfalt nun für Nutzer?
Aus juristischer Sicht sehe ich erst einmal, dass das Streaming als solches auch auf Nutzerseite eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG ist, also ein Eingriff in fremde Urheberrechte. Aber: Es gibt ja durchaus Schranken des Urheberrechts und ganz besonders eine ist hier (vielleicht) einschlägig, auf jeden Fall aber Ursache für das doch starke auseinanderdriften der juristischen Meinung: §44a UrhG. Dort ist zu lesen:
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzungeines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Das liest sich eigentlich ganz einfach und scheinbar passt es problemlos auf das Streaming von Inhalten. Aber: Ganz so einfach ist es nicht. Dazu nur drei Einstiegspunkte:
Was ist “flüc… » Vollständiger ArtikelErschienen 8. Juni 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 8. Juni 2011 — Heute gab es einen “grossen Schlag” gegen die Betreiber der Webseite bzw. des Webdienstes “kino.to” (Dazu die Berichte bei Gull…
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 2. März 2010 — Über kino.to kann man sich kostenlos viele, teilweise sogar aktuelle Kinofilme durch Streaming anschauen. Viele Nutzer dieser S…
iright.de | 8. Dezember 2009 — Streaming auf kino.to & Co – Erlaubt oder Haftungsfalle? Die Berliner Kollegen von irights.info haben einen vielbeachteten …
Conle§i | 9. Juni 2011 — Die Hauspostille schreibt auf Seite 1 “Razzia bei Kino.to, diverse Festnahmen, Seite abgeschaltet”. Kino.to ist war eine Seit…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 30. März 2012 — Seit je her ist umstritten, ob das Streaming, also das reine Betrachten von Filmen im Internet – die man dort eigentlich nicht …
Anja Neubauer | 9. Juni 2011 — Die Hauspostille schreibt auf Seite 1 “Razzia bei Kino.to, diverse Festnahmen, Seite abgeschaltet”. Kino.to ist war eine Se…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 29. März 2010 — Auf der Website kino.to werden teilweise aktuelle Kinofilme kostenlos per Streaming zur Betrachtung angeboten. Das Streaming …
Law-Blog | 22. September 2005 — Das iBusiness berichtet über einen spannenden Fall, in dem Ebay eine Abmahnung gegen die „Ebay-Analysten“ Bettercom und Bew…
Rechtseinblicke | 4. Juli 2008 — Mich hat es diese Woche also das erste mal getroffen: ich musste Sitzungsvertretung machen. Der weiße Langbinder saß perfekt, d…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 19. November 2010 — Das OLG Hamburg (5 W 126/10) hat festgestellt, dass die IP-Adressen, die bei der Ermittlung von Nutzern gesammelt werden (etw…
Es ist ein Großschlag gegen Urheberrechtsverletzer: Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelt gegen die Streaming-Seite kino.to. Bei Razzien in mehreren europäischen Ländern wurden 13 Personen verhaftet. Ihnen wird die Bildung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat das Filmportal Kino.to abgeschaltet und die Domain beschlagnahmt. In mehreren Ländern gab es Durchsuchungen. 13 Personen wurden bereits verhaftet.
Am heutigen Mittwoch hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden einen konzentrierten Schlag gegen das Online-Videostreaming Portal kino.to durchgeführt. Unter der Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) vollzogen Polizeikräfte in Deutschland, Spanien, Frankreich und den Niederlanden Razzien in zahlreichen Wohn- und Geschäftsräumen.
Die populäre Linksammlung mit Verweisen zu aktuellen Filmdownloads und Streams ist seit dem Vormittag offline. Die Polizei hat im Rahmen einer internationalen Razzia 13 mutmaßliche Hintermänner festgenommen.
Unseren täglichen Gratisfilm gib uns heute – mit kino.to war das für viele Internetnutzer eines Selbstverständlichkeit. Doch damit scheint vorläufig
Dresden/Leipzig. Die neuesten Kino-Blockbuster, beliebte US-Serien oder Klassiker der Kino-Geschichte - und das alles für umsonst im Internet sehen: Das Filme-Portal kino.to machte es bisher möglich und rund vier Millionen User weltweit nut
Dies ist Teil 2 des Artikels, dessen Teil 1 hier zu finden ist Im Anschluss an meine Betrachtung des Streaming hatte ich festgestellt, dass beim Streamen Daten
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