Ermittlung des Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG

Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke, ausgenommen solche nach § 9 Abs. 2 Nr. 2, entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von 512,50 Euro übersteigt, § 10 Abs. 1 S. 1 StromStG.

Die Vergütung der Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 StromStG, das in einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenem Fall in der Fassung d. Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4602) mit Wirkung vom 01. Januar 2003 anzuwenden ist, richtet sich nach § 10 Abs. 2 StromStG. Danach werden für ein Kalenderjahr 95% der Steuer vergütet, jedoch höchstens 95% des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Beitragssätze verringert hat.

Durch die ökologische Steuerreform sind der gesetzlichen Rentenversicherung weitere Mittel zur Verfügung gestellt worden, die zu einer Absenkung des Beitragssatzes führten. Mit der Neuregelung des § 10 StromStG im Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform sollte die – bisher anders ermittelte - Entlastung um die Differenz zwischen dem Beitragssatz für 1998 und dem für das Jahr der Antragstellung (im Streitfall 2005) gekürzt werden[1]. Insoweit haben die Unternehmen als Arbeitgeber Vorteile aus der politisch motivierten Querfinanzierung durch die ökologischen Steuerreform.

Aus dieser Regelung und den Regelungen der zuvor geltenden Fassungen des § 10 Abs. 2 StromStG ist nicht ersichtlich, dass das StromStG in seinem § 10 andere als die jeweiligen Arbeitgeber begünstigen wollte. Diese Arbeitgeber-Eigenschaft bleibt nach Auffassung des Düsseldorfer Finanzgerichts auch dann bestehen, wenn das die Begünstigung begehrende Unternehmen zum Teil an ihre Tochtergesellschaften konzernintern überlassen hat, den auch für diese ist das entleihende Unternehmen Arbeitgeber im Sinne des § 10 StromStG geblieben. Allein durch die Kostentragung der Konzerntochtergesellschaften und die “disziplinarische Unterstellung” unter diese Gesellschaften verliert das entleihende Unternehmen nicht seine Eigenschaft als Arbeitgeber.

Selbst wenn man zugunsten des Unternehmens davon ausginge, dass eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen sollte, ergäbe sich trotz der Konzernunternehmen begünstigenden Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nichts anderes, denn dadurch verliert es seine Eigenschaft als Arbeitgeber nicht. Hiervon gehen auch die sozialversicherungsrechtli…

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Themen: Regelung , Strom , Verbrauchssteuern , Konzern , Stromsteuer , Stromstg §10

Erschienen 1. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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