SG Kassel zu den Kosten der Unterkunft
Anwalt bloggt | 12. Oktober 2010 — Das SG Kassel hat in seiner Entscheidung vom 27. Septmeber 2010 zu der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) …
In seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 in dem Verfahren S 6 AS 164/10 ER hat sich das Sozialgericht Gießen erneut ausführlich mit der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) durch den Leistungsträge befasst und folgende Leitsätze aufgestellt:
Bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft hat der Leistungsträger ein schlüssiges Konzept aufzustellen. Legt der Leistungsträger im Rahmen der Auswertung des Wohnungsmarktes lediglich Wohnungen des sogenannten einfachen Wohnungssegments zugrunde, muss er zwingend definieren, was er unter dem einfachen Segment versteht. Es ist zu gewährleisten, dass die Wohnungslisten keine Wohnungen enthalten, welche die Standards des SGB II-relevanten einfachen Wohnungssegments unterschreiten.
Seine Entscheidung, in der das Gericht die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft mit einer Grundmiete in Höhe von 227,42 € zu gewähren, hat das Gericht u.a. wie folgt begründet:
Die Rechtsprechung hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft konkretisiert. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist in einem mehrstufigen Verfahren vorzugehen. Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist hierbei zu untersuchen, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfsbedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die im streitgegenständlichen Zeitraum auf dem Markt tatsächlich angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Hierbei vertritt die Rechtsprechung die sog. Produkttheorie. Danach müssen nicht beide Faktoren, Wohnungsgröße und der im Quadratmeterpreis ausgedrückte Wohnungsstandard, je für sich betrachtet angemessen sein. Vielmehr ist es ausreichend, dass das Produkt aus Quadratmeterzahl und Quadratmeterpreis eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt (BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R; Hessisches LSG, Urteil v. 24.09.2008, L 6 AS 130/07; SG Kassel, Urteil v. 11.03.2009, S 7 AS 276/06). Für die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Wohnungsfläche ist auf die Kriterien abzustellen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung festgelegt haben (Knickrehm / Voelzke / Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S.16). Dies richtet sich in Hessen nach den Hessischen Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.03.2003 (Hessisches Staatsanzeiger S.…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. August 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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