Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels
Die Ermächtigung des Verteidigers, ein zurückzunehmen, bedarf keiner besonderen Form. Es genügt die mündliche Zustimmung des
Mandanten. Um diese festzustellen ist regelmäßig die anwaltliche Versicherung, der Mandant habe seine Zustimmung erteilt,
ausreichend.
Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28.10.2010 in dem Verfahren 4 StR 388/10 festgestellt und u.a. folgendes
ausgeführt:
Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.
Die einer Revision ist bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über sie möglich. Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO steht daher einer Rücknahme solange
nicht entgegen, bis dieser seinerseits Rechtskraft erlangt hat (BGH, Beschluss vom 17. September 2008 – 2 StR 399/08 m.w.N.).
Vorliegend ist die Rücknahme noch vor Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Landgericht eingegangen.
Der Verteidiger hatte auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung
des Angeklagten. Dessen bei der Besprechung mit dem Verteidiger erklärte Zustimmung reicht hierfür aus. Eine bestimmte ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der
Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum
Ganzen BGH, Beschluss …
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