Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen: Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen
Nach monatelangem Ringen haben und Bundesrat
am 23. September 2011 dem sog. Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
(Beschlussempfehlung Finanzausschuss 17/6146) zugestimmt (BT-Drs. 17/7025; BR-Drs. 568/11).
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden die steuerlichen Voraussetzungen an eine elektronische Rechnung deutlich
herabgesetzt, um eine Gleichbehandlung der elektronischen Rechnung mit der Papierrechnung herbeizuführen. Voraussetzung für die
Anerkennung der Rechnung ist der Nachweis ihrer Echtheit und Unversehrtheit. Dafür sieht das Umsatzsteuergesetz neben der
qualifizierten elektronischen Signatur und dem EDI-Verfahren jetzt eine neue, dritte Möglichkeit vor. Damit können auch elektronische
zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass
es einer Signatur bedarf. Unberührt von den Gesetzesänderungen bleiben die Anforderungen an Papierrechnungen.
Die Gesetzesneufassung sieht eine Änderung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG vor, die jedoch grundsätzlich nichts an den wesentlichen
Voraussetzungen ändert, welche die Anerkennung einer auf elektronischem Wege per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei,
per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Fax) übermittelten und empfangenen Rechnung erfordert. Vielmehr werden
lediglich die Möglichkeiten erweitert, durch welche die Echtheit der Herkunft (sog. Authentizität), die Lesbarkeit der Rechnung sowie
die Unversehrtheit ihres Inhalts (sog. Integrität, Pflichtangaben i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG) als abstrakte Voraussetzungen erfüllt
werden können.
Wie der Rechnungsempfänger diese Anforderung erfüllt, legt ausschließlich er selbst fest. So kann er beispielsweise ein internes
Kontrollmeldeverfahren einsetzen, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung ermöglicht. Aus eigenem Interesse
schon wird das Unternehmen prüfen, ob die erhaltene Rechnung in der Substanz korrekt ist, der Rechnungsaussteller tatsächlich einen
Zahlungsanspruch hat und die angegebene Zahlungsverbindung zutreffend ist, damit das Unternehmen tatsächlich nur Rechnungen
begleicht, zu deren Begleichung es verpflichtet ist. Diesen Abgleich kann das Unternehmen mit Hilfe eines entsprechend eingerichteten
Rechnungswesen oder auch manuell vornehmen.
Damit ändert sich grundsätzlich nichts an den Anforderungen, welche bereits nach geltendem Recht für den Vorsteuerabzug erbracht
werden müssen, für welchen der Unternehmer die Feststellungslast trägt. § 147 AO gilt für die Aufbewahrung der Rechnungen
entsprechend, daher hat der Unternehmer die Rechnung auf einem Datenträger in einem originären Format zu speichern, das spätere
Änderungen nicht mehr zulässt. Die bisherigen Verwaltungsanweisungen gelten grundsätzlich weiterhin. Zusätzlich ist dem Unternehmer
jedoch ein Nachweis über die erfolgte Prüfung der Rechnung zu empfehlen (sog. Verfahrensdokume…
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