Erleichterung der sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

Das BAG hat mit Urteil vom 6.4.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet werden kann, wenn der Arbeitnehmers früher bereits mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis hatte, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen mehr als drei Jahre liegen.

§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG besagt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG. Danach gilt die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung dann nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat nun entschieden, dass § 14 II S. 2 TzBfG nicht greift, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Dem Arbeitgeber soll durch die Befristung die Möglichkeit eröffnet werden, auf wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Gleichzeitig soll Arbeitnehmern durch eine befristete Anstellung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Brücke Dauerbeschäftigung zu erhalten. Zum andern sollen durch das eigentliche Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ lediglich die missbräuchliche Verwendung von befristeten Arbeitsverträgen verhindert werden. Einstellungshindernisse sollen hierdurch hingegen nicht geschaffen werden. Die Gefahr der missbräuchliche…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Arbeitgeber , Befristung , Arbeitsvertrag , Arbeitnehmer , Bestanden , Tzbfg , Beschäftigung , Sachgrundlose Befristung , Arbeitsvertragsparteien , Az.: 7 Azr 716/09 , Urteil Vom 6. April 2011 , Wiederholte Befristung , „zuvor-beschäftigung“

Erschienen 26. Januar 2012 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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