Der Verfahrenspfleger und die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringung
Rechtslupe | 16. März 2012 — Ein Antrag des Verfahrenspflegers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG ist unzulässig. Das ihm in Unterbring…
Hat sich in einer Grundbuchsache die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung getroffen hat.
Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich die Hauptsache vor ihrer Einlegung erledigt hat. Die Erledigung einer gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts gerichteten Beschwerde tritt u.a. dann ein, wenn das angenommene Eintragungshindernis ohne Zweifel behoben ist.
Dabei kann im vorliegend entschiedenen Fall für den Bundesgerichtshof dahinstehen, ob das Begehren der Rechtsbeschwerdeführer seinem Rechtsschutzziel entsprechend als Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG verstanden werden kann. Denn die dort genannten Voraussetzungen für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache liegen nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass für die Beteiligten eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bestehen könnte. Ebenso wenig begründet die Kostenlast ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 62 Abs. 1 FamFG.
Das Interesse der Beteiligten, nicht mit der für die Zurückweisung der Beschwerde anfallenden Gebühr (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO) belastet zu werden, führt auch nicht aus anderen Erwägungen zu der Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Die verfahrensrechtliche Behandlung einer Erledigung der Hauptsache im Grundbuchverfahren richtet sich nach den für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelten Grundsätzen. Unter der Geltung des FGG wurde ein erst nach Erledigung der Hauptsache im Kosteninteresse eingelegtes Rechtsmittel einhellig als unzulässig angesehen. Nur wenn die Erledigung erst nach Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eintrat, blieb die Beschwerde zulässig mit dem Ziel, die Kostentragungspflicht nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO zu beseitigen.
Nach bislang einhelliger Ansicht soll sich daran durch das Inkrafttreten des FGG-RG nichts geändert haben. Dem ist jedenfalls dann zuzustimmen, wenn die angefochtene Entscheidung keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung enthält.
Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in diesen Fällen vor Inkrafttreten des FGGRG schon daraus ergab, dass die Beschwer in der Hauptsache entfallen und eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG ausgeschlossen war. An Letzterem hat der Gesetzgeber nicht festgehalten, sondern eine § 20a Abs. 1 S…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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