Erledigung einer einstweiligen Verfügung vor Antragseingang
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet im Verfahren der einstweiligen Verfügung Anwendung, wenn der Anlass zur Einreichung des
Verfügungsantrags im Zeitraum zwischen der Aufgabe des Antrags zur Post und seinem Eingang beim Gericht entfällt, der
Verfügungskläger hiervon aber erst nach Einreichung des Antrags Kenntnis erlangt.
Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO besagt: Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so
bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies
gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wird. Bis zur Einführung dieser Regelung hatte ein Kläger in diesen Fällen keine
Möglichkeit, in dem laufenden Verfahren eine für ihn nachteilige Kostenentscheidung zu vermeiden, selbst wenn der Beklagte Anlass zur
Erhebung der Klage gegeben hatte. Ihm war auch der Weg über eine Erledigungserklärung mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 91
a ZPO verschlossen, weil diese Möglichkeit eine des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit voraussetzt. Deshalb hat das ZPO-Reformgesetz eine
Abweichung von dem Grundsatz des § 269 Abs. 3 Satz 2 eingeführt: Aus Gründen der Prozessökonomie ist ausnahmsweise ein
materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bereits für die Kostenentscheidung des laufenden Rechtsstreits zu berücksichtigen;
ein neues Verfahren wird dafür nicht erforderlich.
Diese Regelung wird im Fall der Rücknahme einer Klage nicht nur für den Zeitraum des Wegfalls des Anlasses der Klage zwischen
Anhängigkeit und Zustellung der Klage, sondern auch auf den Wegfall des Klageanlasses in der Zeit vor Einreichung der Klage
angewendet. Auch in denjenigen Fällen, in denen sich die Erbringung der geschuldeten Leistung mit der Klageeinreichung kreuzt,
spricht die Prozessökonomie, so die ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, für eine Anwendung des § 269 Abs. 3
Satz 3 ZPO. Anderer Auffassung sind die Oberlandesgerichte Brandenburg und Frankfurt, offen gelassen hat dies das OLG Hamm. Das
Oberlandesgericht Brandenburg meint, vor Anhängigkeit des Verfahrens falle es grundsätzlich in die Risikosphäre eines Antragstellers,
ob, wann und unter welchen Umständen er seinen Anspruch geltend machen will. Als Ausnahmeregelung sei die Vorschrift einer solchen
erweiterten Geltendmachung nicht zugänglich, es fehle zur Rechtfertigung der Analogie an einer Lücke. Dieser Auffassung, die offenbar
eine Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO beim Wegfall des Klagegrundes vor Anhängigkeit nicht nur in Eilverfahren ablehnt, ist
entgegenzuhalten, dass der zeitliche Anwendungsbereich (also vor Rechtshängigkeit) – anders als eine Anwendung der Vorschrift für den
Wegfall des Klagegrundes nach Rechtshängigkeit – vom Wortlaut der Vorschrift umfasst ist. Die Norm grenzt den Anwendungsbereich nicht
ausdrücklich auf den Zeitraum zwis…
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