Erlaubtes und Unerlaubtes bei der Online-Öffentlichkeitsarbeit von Betriebs- und Personalräten

[Beitrag in COMPUTER-FACHWISSEN - Fachzeitschrift für Betriebs- und Personalräte zu EDV-Einsatz, Mitbestimmung und Datenschutz - April 2005]

Jan A. Strunk Die Gedanken sind frei…

Natürlich darf jeder denken, was er will und – in Artikel 5 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgt – in der Regel auch sagen und veröffentlichen, was er denkt. Allerdings ist die Ausübung der Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit nicht grenzenlos erlaubt – sie wird beschränkt durch Gesetze.

Auch für die Öffentlichkeitsarbeit von Interessenvertretungen im Intranet und im WorldWideWeb gilt es daher einige Besonderheiten zu beachten, die sich zum einen aus den allgemeinen Gesetzen ergeben (also etwa dem Strafgesetzbuch, den Pressegesetzen, den Datenschutzgesetzen, dem Bürgerlichen Gesetzbuch etc.), ganz wesentlich aber auch aus den spezifischen Vorgaben, die das Betriebsverfassungsgesetz bzw. das jeweilige Personalvertretungsgesetz machen. Hauptsächlich die zweite Kategorie soll in diesem Beitrag Gegenstand einer näheren Betrachtung sein.

Längst sind Betriebs- und Personalräte hinsichtlich der Informationsvermittlung an die KollegInnen nicht mehr auf schwarze Bretter, Rundschreiben oder Personalversammlungen beschränkt. Inzwischen ist geklärt, dass jedenfalls dort, wo betriebs- bzw. dienststellenintern auch sonst die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation genutzt werden, diese Form der Informationsvermittlung grundsätzlich auch der Interessenvertretung als für die umfassende und rechtzeitige Unterrichtung der KollegInnen „erforderliches Sachmittel“ zur Verfügung stehen muß (1). Dementsprechend sind e-Mail-Kommunikation, Intra- und Internetnutzung durch Interessenvertretungen inzwischen weit verbreitet.

Diese „neue Freiheit“ in Gestalt der neuen Medien führt naturgemäß dazu, dass sich nicht nur die Geschwindigkeit der Informationsverbreitung rapide erhöht hat – auch der potentielle Adressatenkreis, der die Arbeit des Betriebs- / Personalrats zur Kenntnis nimmt, erhöht sich allein schon aufgrund der einfacheren und zeitlich i.d.R. unbeschränkten Verfügbarkeit der Informationen. Das mag aus Sicht der Interessenvertretung positiv sein; für viele Arbeitgeber ist das auch – selten offen eingestanden - ein „Bedrohungspotential“.

Umso weniger sollte bei der Online-Veröffentlichungen des Betriebs-/Personalrates Anlaß zu inhaltlichen Beanstandungen geboten werden.

Damit ist nun nicht gemeint, dass der Dienstherr mit den konkreten Veröffentlichungen inhaltlich einverstanden sein muß oder gar die gleiche Auffassung vertritt. Es geht vielmehr um die Frage, mit was und in welcher Form die Interessenvertretung überhaupt an die Öffentlichkeit gehen darf – und wie öffentlich das sein darf.

Bei der Beantwortung dieser Frage kann man hinsichtlich der Nutzung von Online-Medien zu Publikationszwecken grundsätzlich auf die Regeln zurückgrei…

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 6. April 2005 auf http://www.kielanwalt.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Die Gedanken sind frei...

domainundrecht.de | 5. April 2005 — Erlaubtes und Unerlaubtes bei der Online-Öffentlichkeitsarbeit von Betriebs- und Personalräten Natürlich darf jeder denken, was er…

Politische Betätigung des Betriebsrats “uneigentlich” erlaubt ?

firstlex-blog | 7. April 2010 — Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat best…

Politische Betätigung des Betriebsrats “uneigentlich” erlaubt ?

firstlex-blog | 7. April 2010 — Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat die Anträge eines Arbeitgebers abgewiesen, die darauf gerichtet waren, dem Betriebsrat best…

Der Anspruch der Interessenvertretung auf Nutzung des Internet

kielanwalt.de | 15. Oktober 2003 — [Beitrag in COMPUTER-FACHWISSEN - Fachzeitschrift für Betriebs- und Personalräte zu EDV-Einsatz, Mitbestimmung und Datenschutz …

e-Mail und Internet für Betriebsratsmitglieder

RA Hofmann | 17. Juli 2010 — Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internet…

Arbeitsrecht: Internetzugang für den Betriebsrat: Konkrete betriebliche Verhältnisse maßgeblich!

Meyer-Köring v.Danwitz | 25. April 2007 — Die Betriebspartner streiten immer wieder über die Frage, ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf einen Internetanschluss zusteht. …

Betriebsrat, eMail und Internet – willkommen in der Gegenwart

Rechtsanwalt Volker Lehmann | 21. Juli 2010 — Wieder eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema eMail und Internet für den Betriebsrat: Internet und E-Mail fü…

BAG 10.2.1987 – 1 ABR 43/84; BAG 26.1.1988 – 1 ABR 34/86: Der allgemeine Informationsanspruch/Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 28. Januar 2008 — Welche Bedeutung hat der allgemeine Informationsanspruch / Unterrichtungsanspruch für die Betriebsratsarbeit? Der allgemeine …

Bundesarbeitsgericht : Uniform für die Beschäftigten – wer entscheidet über die Kosten ?

recht verständlich | 18. Februar 2007 — Die Kleiderordnung für Betriebe ist immer wieder ein gerne diskutiertes Thema. Hier spielen nicht so sehr gestalterische Aspe…

BAG: Betriebsrats muss informiert werden über Arbeitnehmerversetzung aus Streikgründen

rechtsanwalt.com | 24. Januar 2012 — Folge von finanziellen Schwierigkeiten sind oft Streiks der Arbeitnehmer, sehen sie ihre Arbeitsplätze in Gefahr. Arbeitgeber v…