Erlass von Säumniszuschlägen
am 24.05.2006 von http://www.meisen.info
Säumniszuschläge sind, wie der Bundesfinanzhof jetzt nochmals betont hat, in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert.
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind, ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein, die –wie das Anfallen von Säumniszuschlägen– nicht in Vollstreckungsmaßnahmen liegen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04
Säumniszuschläge im Abrechnungsverfahren
Blickpunkt Recht & Steuern / Im Abrechnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das Finanzamt die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bezüglich bereits verwirkter Säumniszuschläge hätte aufheben müssen. Hierfür muss sich der Steuerpflichtige also bereits ge…
…auf Kosten des Finanzamts erhöhen würde.
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Zugangsvoraussetzungen für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht
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BFH: Kein Mindeststreitwert im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung
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Pendlerpauschale und Lohnsteuerkarte
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