Erklärungsirrtum

Der Erklärungsirrtum ist geregelt in § 119 Abs. 1 Var. 2 BGB. Er liegt vor, wenn dem Erklärenden bei der Erklärungshandlung ein Fehler unterläuft, wenn er sich also z.B. verschreibt oder verspricht. Hierbei fallen der Wille des Erklärenden und das objektiv Erklärte auseinander. Wenn sich beide Parteien irren und z.B. einen Kaufvertrag unterschreiben, in dem ein falscher Ka…

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Themen: Parteien , Glossar

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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