Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrt
Bereits eine einzige Fahrt unter Cannabis-Einfluss rechtfertigt trotz Einstellung des Strafverfahrens nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts Neustadt die Forderung nach Fingerabdrücken und Lichtbildern.
Wer unter Drogeneinfluss Auto fährt, muss damit rechnen, dass die Polizei von ihm trotz Einstellung des Strafverfahrens eine
erkennungsdienstliche Behandlung verlangen darf. Mit dieser Begründung bestätigte das Neustadt jetzt eine entsprechende Verfügung des
Polizeipräsidiums Rheinpfalz.
Der Kläger wurde im Oktober 2010 mit seinem Pkw einer Verkehrskontrolle unterzogen. Aufgrund drogentypischer Ausfallerscheinungen
führte die Polizei eine Blutprobe durch. Diese ergab, dass der Kläger und Kokain konsumiert hatte. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Besitz und Erwerb von
Drogen stellte die Staatsanwaltschaft im November 2010 ein, weil eine auf Betäubungsmittel positive Blutprobe nicht mit der
erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lasse. Es sei von straflosem Konsum auszugehen.
Daraufhin ordnete die Polizeibehörde gegenüber dem Kläger die erkennungsdienstliche Behandlung an und lud ihn zur Abnahme von
Fingerabdrücken sowie der Fertigung von Lichtbildern mit der Begründung vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger sich die Drogen
selbst beschafft habe. Da Drogenkonsum typischerweise zu einem Abhängigkeitsverhalten führe, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge,
sei damit zu rechnen, dass der Kläger sich auch künftig Drogen besorgen werde.
Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und berief sich darauf, er habe kein
Suchtproblem. Das habe auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt. Deshalb liege
eine Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vor.
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab: Da der Kläger Cannabis und Kokain konsumiert habe, sei nach kriminalistischer
Erfahrung von einer gewissen Drogenerfahrenheit auszugehen. Die Polizei habe daher annehmen können, dass trotz Einstellung des
Ermittlungsverfahrens der Kläger ausreichend verdächtig sei, Drogen in strafbarer Weise erworben oder besessen zu haben. Auch bestehe
Wiederholungsgefahr. Es gehöre zu den Aufgaben der Polizei, geeignete Vorbereitungen zur Aufklärung von Straftaten zu treffen. Ein
wichtiges Hilfsmittel stelle insoweit die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbilde…
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