Erhöhung der Pfändungsfreibeträge zum 01.07.2011

Eine der wichtigsten Vorschriften für Gläubiger wie für Schuldner ist die Regelung über die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

In § 850c der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird bestimmt, daß Arbeitseinkommen, je nach Zahl etwaiger Unterhaltspflichten, in bestimmten Grenzen unpfändbar ist. Die genauen Beträge können in einer Tabelle, die als Anlage zur ZPO veröffentlicht wird, nachgeschlagen werden. Da sich die Lebenshaltungskosten regelmäßig ändern, sieht § 850c Absatz 2a ZPO vor, daß die unpfändbaren Beträge alle zwei Jahre zu ändern sind. Diese Änderung erfolgt seit 2003 immer zum 1. Juli.

Die diesjährige Anpassung sieht vor, daß Pfändungen erst ab einem Einkommen von monatlich 1.030,00 EUR netto möglich sind (für Wochen- und Tageslöhne gibt es ebenfalls Tabellen). Bisher lag die Grenze bei 990,00 EUR. Eine Broschüre mit den aktuellen Tabellen ist auf der Internetseite des Bundesjustizm…

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Themen: Erhöhung , Zpo , Einkommen , Lohn , Risiko , 850c , Pfändungsschutz , Pfändung , Forderungsmanagement , Pfändungsfreigrenze , Zwangsvollstreckungsrecht , RA Dedden , Unpfändbar , Zivilprozeßordnung

Erschienen 1. Juli 2011 auf http://conlegi.de.

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