Erhöhung der Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft wird geprüft

Die Bundesministerin der Justiz hat bereits entschieden, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Höhe der Haftentschädigung seit 1988 nahezu unverändert geblieben ist, geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, in Höhe von derzeit 11 Eur…

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Erschienen 20. November 2007 auf http://rafranke.blogspot.com.

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