Erhöhte Hundesteuer für Hunde gefährlicher Rassen zulässig
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist der Auffassung, daß eine Gemeinde für Hunde sog. gefährlicher Rassen eine erhöhte
erheben kann.
Bei dieser Berufungsentscheidung handelt es sich - was sich der Pressemitteilung so nicht entnehmen läßt - offensichtlich um die
Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, über die hier bereits berichtet wurde.
Eine Gemeinde, die “Kampfhunde” wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, darf auf die Rasseliste in
landesrechtlichen Regelungen zur Gefahrenabwehr zurückgreifen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die zugrunde liegenden
Erkenntnisse offensichtlich überholt sind. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem jetzt
bekannt gegebenen Urteil vom 26.03.2009 entschieden und damit die Klage einer Halterin eines American Staffordshire Terriers
abgewiesen.
Die beklagte Stadt hat in ihrer Hundesteuersatzung geregelt, dass für einen Kampfhund jährlich 600 EUR zu zahlen sind, während für
alle anderen Hunde nur 81 EUR anfallen. Kampfhunde sind nach der Satzung solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme
rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde sind dabei
insbesondere Hunde sogenannter Kampfhunderassen, u. a. der American Staffordshire Terrier. Die Klage der Klägerin gegen den
Hundesteuerbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; das Verwaltungsgericht hat beanstandet, dass die Stadt neuere
Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht beachtet habe. Dem ist der VGH nicht gefolgt.
Die erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die
Stadt habe die Grenzen ihrer steuerrechtlichen Gestaltungsfreiheit nicht überschritten, indem sie manche Hunde automatisch und
unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen erhöht be…
» Vollständiger
Artikel