Erhöhte Hundesteuer für einen Dobermann

Nach dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2007 (Aktenzeichen 9 S 72.06) ist die erhöhte Besteuerung für einen Dobermann rechtmäßig. Der Satzungsgeber dürfe die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden anknüpfen und dabei die Rasse Dobermann einbeziehen. Nach § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung zähle die Rasse Dobermann zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung zurückgreifen. Dies gelte auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für “klassische” Hunde gilt, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden.

Ob die einzelnen Hunderassen wie zum Beispiel die Rasse Dobermann in die Rasseliste der Hundesteuersatzung übernommen werden, richtet sich nach der Begründung des Gerichts nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Die höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lasse sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, das diesen Hunden – wie auch der Rasse Dobermann – wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertige, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Satzungsgeber mit der erhöhten Besteuerung den Lenkungszweck der E…

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Themen: Brandenburg , Berlin Brandenburg , Wachhund , Ovg Berlin , Hundesteuer

Erschienen 12. April 2010 auf http://hunde-gesetz.de.

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