„erhebliche Ruhestörung“ in Berlin

Heute hatten wir ausnahmsweise ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten. Der Mandant soll an einem Feiertag zu laut in seinem Probenraum musiziert haben. Eine alte Frau hatte sich beschwert und die Polizei gerufen. Diese stellte in ihrem Bericht fest, dass die Musik im 2. OG. “deutlich zu hören” gewesen sei. Das ganze sollte den Mandanten 77 € kosten. Nach unserem Einspruch wurde das Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten eröffnet.

Kurz vor der heutigen Verhandlung hatte das Bundesverfassungsgericht über einen ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt, der den Ausgang dieses Verfahrens entscheidend beeinflusst hat. Das Ausgangsverfahren spielte ebenfalls in Berlin. Dort hatten sich Nachbarn über klavierspielende Kinder beschwert. Die Behörde hatte ein Ordnungsgeld festgesetzt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten und den Beschluss des Kammergerichts gingen die musizierenden Nachbarn vor.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung beschlossen, dass das berliner Gericht (und damit auch die berliner Behörden) das Landesimmissionsschutzgesetz derzeit verfassungswidrig anwenden:

“Das Amtsgericht hat § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln jedenfalls in einer Weise angewendet, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist. [...] Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer jedoch insoweit in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, als unter Zugrundelegung der Auffassung des Amtsgerichts jedenfalls nicht in einer für die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln hinreichenden Weise voraussehbar ist, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt. [...] Die Entscheidung, ob darin eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne des § 4 LImSchG Bln liegt, überantwortet das Amtsgericht letztlich dem „unabhängigen Zeugen“,…

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Themen: Berlin , Bundesverfassungsgericht , GG , Ordnungswidrigkeit , Lärm , Lärmbelästigung , Amtsgericht Ruhestörung Urteil

Erschienen 15. Januar 2010 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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