Zum ab 1.1.2005 geltenden neuen Lebenspartnerrecht
Lichtenrader Notizen | 30. Januar 2005 — Im DNotI-Report 23/2004 hat das Deutsche Notarinstitut die Regelungen des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerrechts zus…
§ 10 des Lebenspartnergesetzes wird ergänzt durch § 6 Lebenspartnergesetz 1 Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft., wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2 § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. und deshalb entsprechend BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren. ------------------------------------------------------------ Lebenspartner erben deshalb vom anderen Lebenspartner, wenn kein Testament vorhanden ist und wenn sie keinen Lebenspartnervertrag geschlossen haben (und deshalb im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben), neben Verwandten der ersten Ordnung, das sind nach § 1924 BGB die lebenden Kinder des Erblassers oder die Kinder vorverstorbener Kinder des Erblassers, insgesamt zur Hälfte. Hat ein verstorbener Lebenspartner wirksam (in notarieller Form) in einem Lebenspartnervertrag Gütertrennung vereinbart und kein Testament hinterlassen, erbt der überlebende Lebenspartner gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Lebenspartnergesetzes als gesetzlicher Erbe neben ein oder zwei Kindern des Erblassers zu gleichen Teilen mit den Kindern. Ist ein zur Zeit des Erbfalls lebendes Kind des verstorbenen Lebenspartners vorhanden, erben Lebenspartner und Kind des verstorbenen Lebenspartners je zur Hälfte. Sind zwei zur Zeit des Erbfalls lebende Kinder des verstorbenen Lebenspartner…
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