Erforderliche Wartezeit zwischen Trinkende und Atemalkoholmessung

Das OLG Jena hat die Verurteilung eines Kraftfahrers wegen einer Trunkenheitsordnungswidrigkeit (250 Euro Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot) aufgehoben und den Mann freigesprochen. Der Betroffene war vor eineinhalb Jahren in eine polizeiliche Alkoholkontrolle geraten. Mittels eines eigens hierfür zugelassenen Dräger Evidential-Messgerätes war eine Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l gestgestellt worden. Der Grenzwert einer Ordnungswidrigkeit liegt bei 0,25 mg/l. Der Betroffene hatte schon im Einspruchsverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht und im Einzelnen dargelegt, zwischen dem Trinkende und der Atemalkoholmessung hätten weniger als 20 Minuten gelegen, so dass die Messwerte nicht hinreichend zuverlässig seien. Tatsächlich ist durch Gutachten nachgewiesen, dass die Einhaltung einer Wartezeit von 20 Minuten bei der Atemalkoholmessung erforderlich ist, um ein zuverlässiges Messergebnis ohne intolerables Schwankungsrisiko zu erhalten. Nach den Feststellungen des OLG war nicht zu widerlegen, dass die Wartezeit vorliegend nicht eingehalten wurde. Aufgrund des Zeitablaufs könne die Wartezeit nicht mehr sicher rekonstruiert werden. Dies mache das Messergebnis unverwertbar. Es reiche auch nicht aus, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen, weil über die Höhe eines solchen Abschlages keine gesicherten Erkenntnisse vorlägen. (Besch. vom 22.07.2005 - 1 Ss 191/05 -, abgedr. in DAR 2006, 340). Autor: RA Oliver Maier Kanzlei POHLEN + MEISTER

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Themen: Olg Jena

Erschienen 5. Juli 2006 auf http://www.strafblog.de.

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