Erfolgsprämie ohne Erfolg
Stellen wir uns folgende Situation vor: Man ist Fußballtrainer einer 3. Liga Mannschaft, die im Mai 2009 nur zwei Spiele vom Aufstieg
in die 2. Bundesliga entfernt ist. Das nächste Spiel ist ein Heimspiel gegen den Vorletzten der Tabelle, das letzte Auswärtsspiel gar
beim Tabellenletzten. Lösbare Aufgaben, bevor man die Provinz ad acta legen kann. Doch dann der Paukenschlag in Ostwestfalen:
Der wird mit sofortiger Wirkung freigestellt,
die Früchte der Saison soll ein anderer ernten. Dazu die Aufforderung vom Verein, den Dienstwagen herauszugeben. Zwei Spieltage
später steigt die Mannschaft in die 2. Bundesliga auf. Umso verständlicher die Reaktion des gekränkten Trainers: Wenn ihm schon der
Weg in den Bundesligafußball verbaut wurde, sollte er dafür wenigstens finanziell entschädigt werden.
In dem bis zum 30.06.2010 befristeten war vereinbart, dass der Trainer neben der monatlichen Grundvergütung und einem
Dienstwagen sowohl eine Punktprämie während der 3. Liga und 2. Liga Zugehörigkeit sowie eine Aufstiegsprämie erhalten sollte. Die
Vereinbarung sah ab dem Zeitpunkt der Freistellung jedoch lediglich die Auszahlung der Grundvergütung, die zeitanteilige Auskehrung
der Aufstiegsprämie sowie die Herausgabe des Dienstwagens innerhalb von vier Wochen vor. Mit seiner Klage forderte der Trainer u.a.
die Punktprämie für die 2. Liga Saison 2009/2010 sowie Schadensersatz für die Entziehung seines Dienstwagens.
Während das ArbG der Klage nur in Höhe von €
40.000 stattgab, verurteilte das LAG Hamm (Urteil vom 11.10.2011 – 14 Sa 543/11) den nun auf Zahlung von € 132.000, da die strittigen Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag unwirksam
seien. Gegen dieses Urteil bleibt dem Club allein der Gang zum Bundesarbeitsgericht nach Erfurt.
Verein verdonnert
Das LAG Hamm befand, dass die im Arbeitsvertrag strittigen Klauseln einer AGB-Kontrolle zu unterziehen seien und sich somit an den
Voraussetzungen des § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt) messen lassen müssten. Ein einseitiger Änderungsvorbehalt im Hinblick auf
die Höhe der nach Freistellung zu zahlenden Vergütung gehe allein zu Lasten des Trainers, sei diesem nicht zumutbar und demnach
unwirksam. § 615 BGB verpflichte den Arbeitgeber in einem derartigen Fall zur Auskehrung der Vergütung in voller Höhe. Die
anerkannten Grenzen des BAG bei der Vereinbarung einseitiger Änderungsvorbehalte seien deutlich überschritten. Die Kürzungen seien
auch deshalb unwirksam, da sie für jeden Fall der Freistellung Geltung beanspruchen, also auch wenn die Freistellung grundlos
erfolgt. Auch die im Vertrag zu Lasten des Trainers verwendeten Ausschlussklauseln, die eine Geltendmachung sämtlicher vertraglicher
Ansprüche innerhalb von vier Monaten nach ihrer Fälligkeit und spätestens drei Monate nach Vertragsbeendigung vorsahen, hielte…
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