Erfolgshonorar nur in Ausnahmefällen zulässig

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert in seiner am 17.08.2007 vorgelegten Stellungnahme zur - aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12.12.06 - notwendigen Änderung des strikten Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Abs. 2 BRAO) , die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur im Ausnahmefall zuzulassen. Das Erfolgshonorar dürfe nicht zur “Standardvergütung” werden, da sich der Preis für anwaltliche Dienstleistungen gegenüber den bisherigen Maßnahmen ansonsten deutlich verteuern würde.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei aber in Ausnahmefällen dann denkbar, um auf die besonderen Umstände des Mandats einzugehen. (…)

Quelle: PM DAV vom 22.08.2007

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Themen: Gesetzgebung

Erschienen 25. August 2007 auf http://log.handakte.de/.

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