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Erfolgshonorar für Anwälte künftig zulässig

am 20.12.2007 von Rechtsanwalt Hänsch, Dresden

Nachdem eine Dresdner Anwältin wegen des generellen Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Anwälte (§ 49b II BRAO) das BVerfG angerufen hatte und dieses dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, das generelle Verbot aufzuheben und eine differenzierte Lösung zu schaffen, hat die Bundesregierung nunmehr einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt.

Rechtsanwalt und Mandant werden künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren können, wenn sie damit den besonderen Umständen der konkreten Angelegenheit Rechnung tragen. Die Regelung zielt insbesondere auf Fälle, in denen der Mandant in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung absehen würde, wenn er nicht die Möglichkeit hat, mit dem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann. Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung kann für einen Geschädigten unter Umständen wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Gleiches gilt, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.
Nach dem Gesetzentwurf ist ein Erfolgshonorar nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtssuchenden gar keine Alternative lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat herausgestellt, dass es nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung ankommt. …

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