Keine Fluchtgefahr - Motassadeq aus der Haft entlassen
strafprozess | 7. Februar 2006 — Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2056/05 vom 01.02.2006) wurde Mounir al-Motassadeq, der als erster wegen …
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen des Landgerichts Traunstein und auch des Oberlandesgerichts München abgewatscht, zurecht wie man bemerken wird, wenn man die Entscheidung durchliest. Aber die Selbstherrlichkeit der Gerichte kennt manchmal eben keine Grenzen und gerät dann eben die vermeindliche eigene Unfehlbarkeit zum Maß aller Dinge. Dem Beschwerdeführer liegt sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zur Last. Wegen Fluchtgefahr erließ das Landgericht gegen ihn im Juni 2006 einen Haftbefehl, der drei Monate später gegen Meldeauflagen und Abgabe sämtlicher Reisedokumente außer Vollzug gesetzt wurde. Im Mai 2007 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist nochnicht rechtskräftig, da der Verteidiger des Beschwerdeführers Revision eingelegt hat. Außerdem hob das Gericht die Haftverschonungsentscheidung auf und setzte den Haftbefehl wieder in Vollzug. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, dass durch die Verurteilung neue Umstände hervorgetreten seien, die die erneute Verhaftung des Beschwerdeführers erforderlich machten. (...) Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 Strafprozessordnung darf die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nur dann widerrufen werden, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage seit der Gewährung der Haftverschonung geändert haben. Ein nach der Haftverschonung ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil kann im Einzelfall zwar geeignet sein, den Widerruf einer Haftverschonung zu rechtfertigen. Dies setzt jedoch voraus, dass die später vom Tatrichter verhängte oder die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von der Prognose des Haftrichters erheblich zum Nachteil des Beschuldigten abweicht und sich die Fluchtge…
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