Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schätzung der Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken
Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin in und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu der Eröffnung des
Supermarktes ließ die Beklagte Werbezettel verteilen. Auf diesem war ein Sonderangebot für Dosensuppen sowie ein Bild der
Beschwerführerin zu sehen. Die Beklagte hatte keine Genehmigung, das Bild zu verwenden.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 € für diese Verwendung. Das
Landgericht sprach der Beschwerdeführerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu.
Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück. Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.
Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin eine eingelegt. Diese hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung
angenommen.
Das Gericht führt zur Entscheidung aus:
Weder Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen
Entscheidungen verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den
Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Vorgehensweise der
Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöh zu schätzen, war im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO
vertretbar. Danach bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit
eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine des Schadens vorgenommen werden kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der
Lizenzgebü…
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