Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schätzung der Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin in Berlin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu der Eröffnung des Supermarktes ließ die Beklagte Werbezettel verteilen. Auf diesem war ein Sonderangebot für Dosensuppen sowie ein Bild der Beschwerführerin zu sehen. Die Beklagte hatte keine Genehmigung, das Bild zu verwenden.

Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 € für diese Verwendung. Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu.

Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück. Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.

Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Gericht führt zur Entscheidung aus:

Weder Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöh zu schätzen, war im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar. Danach bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebü…

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Themen: Berlin , Urteil , Verfassungsbeschwerde , Landgericht , Fotografie , Schätzung , Recht AM Eigenem Bild , Lizentgebühr

Erschienen 31. März 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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