Erfolglose Protokollberichtigung (Selbstleseverfahren II)

Die Strafkammer hatte das Selbstleseverfahren bezüglich umfangreicher Unterlagen (Anlagen 2-4 des Hauptverhandlungsprotokolls) angeordnet. Am folgenden Verhandlungstag stellte die Kammer fest, dass Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunden aus o.g. Anlage 2 Kenntnis haben, die übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatten. Eine solche Feststellung für die Unterlagen aus den Anlagen 3 und 4 war dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen.

Mit der Revision rügte der Angeklagte die Fehlerhaftigkeit des Selbstleseverfahrens. Die Kammer begann ein Protokollberichtigungsverfahren um (zulässigerweise) der Rüge den Boden zu entziehen. Die diesbezüglich abgegebenen dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden und der Protokollbeamtin enthielten übereinstimmend den Hinweis, dass das ursprüngliche Protokoll fehlerhaft gewesen sei und, dass das Selbstleseverfahren auch bezüglich der Urkunden aus den o.g. Anlagen 3 und 4 durchgeführt worden sei.

Die Beschwerdeführer widersprachen der Berichtigung. Einer der angeklagten wies zudem darauf hin, dass sich aus den dienstlichen Erklärungen gerade nicht ergäbe, dass die zu protokollierende Verfahrenshandlung, also die Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Selbstleseverfahrens, vorgenommen wurde. Die Protokollberichtigung erfolgte gleichwohl dahingehend, dass die Feststellung der ordnungsgemäßgen Durchführung des Selbstleseverfahrens erfolgt sei.

Im Rahmen der Revision prüfte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.12.2010, Az.: 2 StR 386/10) die Rechtmäßigkeit des Urteils und des Verfahrens anhand des ursprünglichen, unkorrigierten Protokolls.

Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufzunehmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382). Der Nachweis hierüber kann nur durch das Protokoll geführt werden (§ 274 Satz 1 StPO). Wurde diese Feststellung nicht protokolliert, ist aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, dass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt bzw. die Gelegenheit hierzu nicht eingeräumt worden ist (BGHSt 54, 37, 38; BGH StraFo 2010, 27, 28). Dem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen anzustellen.

Soweit der Grundsatz, dass nur der Protokollinhalt maßgeblich ist. Dieser konnte aber nur in unkorrigierter Fassung beachtet werden.

Die vorliegend durch die Vorsitzende und die Protokollführerin erfolgte Berichtigung des Protokolls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Berichtigungsentscheidung wird nicht durch die in Bezug genommenen dienstlichen Erklärungen der beiden U…

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Themen: Bgh , Revision , Urkunden , Rügeverkümmerung , Selbstleseverfahren , Protokollberichtigung , Hauptverhandlungsprotokoll , Sitzungsprotokoll

Erschienen 15. Februar 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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