Erfindervergütung und der Beitrag Dritter
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete
Diensterfindung zurückgehenden Patents ein
wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und
nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Streitfall, auf den noch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum
30.09.2009 gültigen Fassung anzuwenden war (§ 43 Abs. 3 Satz 1 ArbNErfG).
Grundlage für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist zwar die dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ArbNErfG aF
gemeldete Diensterfindung. Dementsprechend verringert sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umfang der dem
Arbeitnehmererfinder zustehenden Erfindervergütung nicht, wenn die vom Arbeitgeber im Zuge der Inanspruchnahme der Diensterfindung
erwirkten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten Erfindung nicht ausschöpfen und die Diensterfindung über den
Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht.
Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass kein Anspruch auf Erfindervergütung besteht, wenn bei der Verwertung
eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des
Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und damit nicht Gegenstand der Erfindungsmeldung war.
Dies mag sich so verhalten, wenn die Hinzufügung Gegenstand eines vom Gegenstand der Diensterfindung unabhängigen Patentanspruchs …
» Vollständiger Artikel