Erfindervergütung und der Beitrag Dritter

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Streitfall, auf den noch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 30.09.2009 gültigen Fassung anzuwenden war (§ 43 Abs. 3 Satz 1 ArbNErfG).

Grundlage für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist zwar die dem Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ArbNErfG aF gemeldete Diensterfindung. Dementsprechend verringert sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umfang der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Erfindervergütung nicht, wenn die vom Arbeitgeber im Zuge der Inanspruchnahme der Diensterfindung erwirkten Schutzansprüche den erfinderischen Gehalt der gemeldeten Erfindung nicht ausschöpfen und die Diensterfindung über den Schutzbereich der Patentansprüche hinausgeht.

Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass kein Anspruch auf Erfindervergütung besteht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und damit nicht Gegenstand der Erfindungsmeldung war.

Dies mag sich so verhalten, wenn die Hinzufügung Gegenstand eines vom Gegenstand der Diensterfindung unabhängigen Patentanspruchs …

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Themen: Element , Arbeitnehmererfindung
Rechtsgebiet: Patentrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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