Erdaushub auf Nachbars Grundstück

Es kann Schadensersatz statt Leistung entsprechend § 281 Abs. 1 BGB gefordert werden, wenn die Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Der Berechtigte kann nicht darauf verwiesen werden, vorab einen Titel auf Beseitigung der Störung zu erwirken und nach § 887 ZPO vorzugehen.

So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Die Parteien streiten nach vorangegangenem Mahnverfahren (Zustellung 11.12.2009) um Beseitigungskosten für schwermetallbelasteten Erdaushub. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in W. Die Beklagte Ziff. 2 errichtete als Bauträgerin im Jahr 2005 und 2006 auf dem angrenzenden Grundstück fünf Reihenhäuser. Damals war die Beklagte Ziff. 2 Erbbauberechtigte bezüglich dieses Grundstücks. Die Beklagte Ziff. 1 war Auftragnehmerin der Beklagten Ziff. 2 für die Rohbauarbeiten und als solche verpflichtet, die Baugrube auszuheben und den aus belastetem Erdreich bestehenden Aushub abzufahren. Der Kläger äußerte gegenüber der Beklagten Ziff. 1 sein Einverständnis, den Aushub des Baugrundstücks vorübergehend auf seinem Grundstück zu lagern. Die Beklagte Ziff. 1 verbrachte sodann Erdaushub auf das Grundstück des Klägers, der dort bis heute liegt. Der Kläger forderte die Beklagten zur Entfernung des Aushubs auf. Die Beklagten wurden ferner mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung zum 5. Dezember 2009 aufgefordert, den Aushub zu entfernen. Für das Lösen, Laden und Abfahren sowie die sach- und fachgerechte Entsorgung macht der Kläger vor dem Landgericht Heidelberg insoweit inklusive Umsatzsteuer 22.634,40 EUR (netto 19.020,50 EUR) geltend. Der Klage gegenüber beiden Beklagten wird im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 19.020,50 EUR zu zahlen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR . Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten Ziff. 2.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Eigentums durch das Nichtentfernen des Erdaushubs nicht. Denn durch die Unterlassung des Entfernens des Erdaushubs hat sich auf dem Grundstück des Klägers nichts verändert. Es fehlt mithin an einer Eigentumsverletzung. Die bereits mit dem Abladen begangene Eigentumsbeeinträchtigung besteht lediglich fort.

Der Kläger kann gemäß § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 281 Abs. 1 BGB die Kosten für die Beseitigung des Erdaushubs auf seinem Grundstück von der Beklagten Ziffer 2 verlangen.

Die Beklagte Ziffer 2 ist mittelbare Zustandsstörerin. Der Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Adressat einer auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB gestützten Beseitigungsklage Störer sein muss. Hier sind zwei Typen von Störern zu unterscheiden, der Handlungs- und der Zustandsstörer. Handlungsstörer ist im vorliegenden Fall der Rohbauunternehm…

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Themen: Störerhaftung , Bgb , Schadensersatz , Karlsruhe , Heidelberg , Zustandsstörer , Handlungsstörer , Störungsbeseitigung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 25. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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