Erbschaftsteuerlicher Erwerb bei streitigem Pflichtteilsanspruch

Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unter anderem der Erwerb auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB). Die Pflichtteilsansprüche gemäß § 2317 Abs. 1 BGB entstehen mit dem Erbfall, sind aber erbschaftsteuerrechtlich erst mit dem Geltendmachen des Pflichtteils von Bedeutung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG ), denn der Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs gilt erst mit dessen Geltendmachung als Erwerb von Todes wegen. Die Erbschaftsteuer entsteht für diesen Erwerb erst im Zeitpunkt der Geltendmachung und nicht erst im Zeitpunkt des in der Regel nachfolgenden Gelderwerbs, der dem Pflichtteilsgläubiger aufgrund seines Anspruchs zufließt. Der Pflichtteilsanspruch ist eine Kapitalforderung und grundsätzlich im Zeitpunkt der Geltendmachung mit dem Nennwert anzusetzen ( § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BewG).

Gegenstand des Erwerbs ist beim Pflichtteilsanspruch der dem Berechtigten gegen den Erben zustehende Geldanspruch, soweit dieser ihn geltend gemacht hat. Gibt sich der Berechtigte nach einem ernstlichen Streit mit dem Erben über die Höhe des Pflichtteils, vergleichsweise mit weniger zufrieden als er hätte beanspruchen können, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in diesem Fall nur der vergleichsweise vereinbarte niedrigere Wert zu besteuern.

Im hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall hat die Klägerin allein auf den steuerpflichtigen Pflichtteilsanspruch verzichtet hat, soweit er rechnerisch mehr als 420.094 € betragen hat. Das ergibt sich aus der Auslegung des Vergleichsvertrags vom 26.08.2008 mit dem Erben. Die gesamte Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs und des Pflichtteilsanspruchs hat nach der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Ermittlung 13.718.685 € betragen, wovon der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch 12.194.387 € und der Pflichtteilsanspruch 1.524.298 € ausgemacht haben. Nach der Vereinbarung mit dem Erben vom 26.08.2008 hat die Klägerin für ihre Ansprüche den Gesamtbetrag nicht in voller Höhe, sondern “zur pauschalen Abgeltung der Ansprüche” 12.614.481 € erhalten. Soweit der Beklagte wegen der Vereinbarung des geringeren Betrages von 12.614.481 € der Auffassung ist, die Klägerin habe gleichmäßig in einem Umfang von 8,05% sowohl auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch als auch auf ihren Pflichtteilsanspruch verzichtet, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

Zunächst enthält der Vergleichsvertrag vom 26.08.2008 keine Bestimmung darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin auf die ihr zustehenden jeweiligen Ansprüche verzichtet hat. Die Vertragsparteien haben lediglich zur Abgeltung sowohl des Anspruchs auf Zugewinnausgleich als auch auf den erbrechtlichen Pflichtteil eine pauschale Zahlung in Höhe von 12.614.481 € vereinbart, ohne genau zu bestimmen, in welcher Weise und Höhe der vereinbarte Pauschalbetrag die einzelnen Ansprüche abgelte…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Pflichtteil , Erbschaftsteuer , Streit , Bewg , Pflichtteilsverzicht
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten und die Erbschaftsteuer

Rechtslupe | 16. Juni 2011 — Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und i…

Zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs

Rechtslupe | 30. Juni 2010 — Die zinslose Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs stellt, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Ur…

Erbschaftsteuer auf selbstfinanzierte Versicherungsleistung

Rechtslupe | 6. September 2011 — Lebensversicherungsleistungen unterliegen der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. In einem jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf en…

Geschenkt, geerbt, versteuert

Schlosser Aktuell | 7. September 2011 — Hat ein Ehepartner zu Gunsten des anderen Ehepartners eine Rentenversicherung dergestalt abgeschlossen, dass er von einem ihm a…

Erbschaftsteuer und Vorerwerb

Blickpunkt Recht & Steuern | 14. Juni 2006 — Ist ein mit einer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abziehbaren Belastung beschwerter Erwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG …

Zugewinnausgleichsverpflichtung des Erben

Rechtslupe | 8. Oktober 2008 — Der Zugewinnausgleichsforderung, die dem überlebenden Ehegatten, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, zum Ausgle…

Wenn die Erbschaftsteuer höher ist als die Erbschaft…

Rechtslupe | 7. Mai 2010 — Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf kann Art. 14 GG eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeits…

Pflichtteilsanspruch gehört zum verwertbaren Vermögen

Paluka.de: Blog | 1. Oktober 2010 — Haben sich die Eltern gegenseitig zu Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elterntei…

Pflichtteilsanspruch gehört zum verwertbaren Vermögen

Paluka.de: Blog | 1. Oktober 2010 — Haben sich die Eltern gegenseitig zu Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben nach dem zuletzt versterbenden Elterntei…

Pflichtteil Insolvenz Verzicht: Restschuldbefreiung trotz Verzicht auf Erbschafts-Pflichtteil

Insolvenz-News und Insolvenzberatung | 21. Juli 2009 — Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohl…