Umsatzsteuer bei der Verm??gensverwaltung
Rechtslupe | 11. Dezember 2008 — Bereits vor einem Jahr hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Verm??gensverwaltungen…
Mit den erlaubten Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 5 RDG im Rahmen der Vermögensplanung einer Bank sowie mit der verbotenen außergerichtlichen Erbschaftsberatung einer Bank hatte sich jetzt das Landgericht Freiburg zu befassen:
Die im Rechtdienstleistungsgesetz verankerten Regelungen über die Zulässigkeit einer selbständigen Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen sind beachtliche Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Der Grundsatz der Vollharmonisierung steht dem nicht entgegen.
Fremde Rechtsangelegenheiten besorgt derjenige, der eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Eine Rechtsbesorgung ist jedoch nicht schon bei jeder Tätigkeit gegeben, die auf die Verwirklichung oder Gestaltung konkreter Rechte gerichtet ist. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beruht nicht auf der Vorstellung, dass Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen stets mit dem Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeit geführt werden und damit diesem Gesetz unterliegen. In der täglichen Praxis gibt es auch andere Wege der Streitbewältigung. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Richtet sich die entfaltete Tätigkeit auf Ermittlungen zum Sachverhalt oder die Einholung von Auskünften, handelt es sich noch nicht um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Eine unterstützende Dienstleistungen für Dritte wird nicht allein deshalb zur Rechtsbesorgung, weil ohne Kenntnis des maßgeblichen Rechts jede sachangemessene und wirksame Hilfeleistung unmöglich ist.
Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin nicht gegen den mit Verteilung des angegriffenen Prospekts begangenen konkreten Verstoß, vielmehr abstrahiert sie bewusst und macht den jeweils typischen Unrechtsgehalts der von ihr angegriffenen Werbung streitgegenständlich. Deshalb ist für jede der angegriffenen Werbeaussagen, die ersichtlich nicht kumulativ, sondern alternativ beanstandet werden, zu prüfen, ob das jeweils Charakteristische der konkret angegriffenen Verletzungshandlung erfasst ist (so genanntes Konkretisierungsgebot).
Dass die Bank eine rechtsbesorgende Tätigkeit bewirbt, ist nicht erkennbar. Die insoweit allenfalls in Betracht kommende Berechnung der Erbschaftssteuer fällt aus dem Regelungsbereich verbotener rechtsbesorgende Tätigkeit von vornherein heraus. Vielmehr handelt es sich dabei um eine untergeordnete Tätigkeit rechtsanwendender Art. Vergleichbares gilt bezüglich der ohnehin nur im Zusammenhang mit “Beratungsleistungen” beworbenen Vorsorgevollmacht. Eine Vorsorgevollmacht dient dazu, eine andere Person z…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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