Erbrechtsreform bringt Änderungen für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010

In abgespecktem Umfang hat der Bundestag im Juli 2009 dann doch noch die Erbrechtsreform beschlossen, die die erbrechtlichen Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (sehr) maßvoll reformieren (BT-Drucks. 16/8954). Die neuen Regeln sind für Erbfälle ab dem 01.01.2010 maßgeblich, so dass diese schon jetzt bei der Testamentserrichtung zu berücksichtigen sind. Im Wesentlichen ändert sich Folgendes:

Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche

Nach noch geltendem Gesetz kann der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote einen Anteil an dem Wert der Schenkungen beanspruchen, die der Verstorbene in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat. Dabei sind derzeit diese Schenkungen in voller Höhe anzusetzen. Die Erbrechtsreform rückt von dem "Alles-oder-nichts"-Prinzip ab und führt eine Pro-Rata-Lösung ein (Abschmelzung). Schenkungen aus dem ersten Jahr vor dem Tod werden künftig mit 100 %, aus dem zweiten Jahr mit 90 %, aus dem dritten Jahr mit 80 % etc. in Ansatz gebracht (§ 2325 Abs. 3 BGB neue Fassung). So reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. Auf die in der Praxis üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich das begrüßenswerte Abschmelzungsmodell nicht aus. Durch den Nießbrauch fängt die 10-Jahres-Frist nämlich nicht an zu laufen; das gleiche gilt bei Schenkungen unter Ehegatten.

Pflichtteilsentziehung

Bei extremen Fehlverhalten eines Pflichtteilsberechtigten kann diesem per Testament oder Erbvertrag sein Pflichtteil entzogen werden (§ 2333 BGB ff.). Beispiel: Wenn der Sohn dem Vater nach dem Leben trachtet, dann kann der Vater in seinem Testament seinen Sohn nicht nur enterben, sondern ihm auch noch seinen gesetzlichen Pflichtteil entziehen. Die Regeln ändern sich zum 01.01.2010. Der Entziehungsgrund "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" entfällt, da er weder praxisrelevant noch -tauglich ist. "Entfremdung" oder "Familienzerrüttung" berechtigten auch nach der Reform nicht zur Pflichtteilsentziehung. Macht sich ein Pflichtteilsberechtigter wegen eines Verbrechens gegenüber dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder zu diesem sehr nahestehende Personen schuldig, berechtigt dieses Fehlverhalten zum Pflichtteilsentzug. Wenn ein Pflichtteilsberechtigter sich anderen Personen gegenüber strafbar gemacht hat und wird deswegen zu einem Jahr ohne Bewährung verurteilt, kann ihm der Pflichtteil entzogen werden. Bislang gelten für Kinder und Ehegatten unterschiedliche Anforderungen an den Grad des Fehlverhaltens, das zum Pflichtteilsentzug berechtigt. Zukünftig gelten die gleichen Gründe für alle Pflichtteilsberechtigten.

Erbausschlagung

Die häufig als "gefährlichste Norm des Erbrechts" bezeichnete Bestimmung § 2306 BGB wird entschärft, um einem Erben die Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft zu erleichtern. Bereits kleine Fehler in der Ents…

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Themen: Bundestag , Bgb , Pflichtteil , Erbrechtsreform , Testament , Prinzip , Brauch , Pflichtteilsergänzungsanspruch , Ausschlagung

Erschienen 13. September 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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