Erbrechtsreform Inkrafttreten: Erbrechtsreform
Paluka.de: Blog | 30. Januar 2008 — Das Bundeskabinett hatt heute die Reform des Erbrecht beschlossen. Mit dieser Reform soll das geltende Erbrecht zumindest in Te…
Das Bundeskabinett hatt heute die Reform des Erbrechts beschlossen. Mit dieser Reform soll das geltende Erbrecht zumindest in Teilen an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst werden. Dies sind die wichtigsten Eckpunkte der Reform, die in den nächsten Monaten in Kraft treten sollen:
Pflegeleistungen
Der wichtigste Punkt in der Reform ist nach Auffassung der Autorin die verstärkte Honorierung von Pflegeleistungen. Bisher hatten nur Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes Einkommen den Erblasser gepflegt haben, einen Ausgleichsanspruch. Der Kabinettsbeschluss sieht vor, dass künftig jeder Erbe, unabhängig davon, ob er aufgrund der Pflegeleistungen auf eigenes Einkommen verzichtete, einen Ausgleichsanspruch haben. Die Bewertung der Leistung wird sich voraussichtlich an der Pflegeversicherung orientieren.
Pflichtteilsrecht
Pflichtteilsentziehung
Das Pflichtteilsrecht wird im Wesentlichen unverändert beibehalten. Auch die Gesetzesreform will Abkömmlingen, Eltern oder Ehegatten und Lebenspartnern immer einen Anteil am Nachlass des Erblassers zukommen lassen. Dieser sogenannte Pflichtteil wird also auch künftig in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bestehen. Neu geregelt werden allerdings die Entziehungsgründe. Künftig sollen die Entziehungsgründe für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten und Lebenspartner gleichermaßen gelten. Schwere Verfehlungen, wie zum Beispiel der Versuch, dem Erblasser nach dem Leben zu trachten, die vorsätzliche Körperliche Misshandlung des Erblassers oder ein Verbrechen, gerichtet gegen den Erblasser finden künftig für Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner Anwendung. Auch der Schutz nahestehender Personen soll mit der Reform vereinheitlicht werden und sonstige dem Erblasser nahe stehende Personen, z.B. Stiefkinder erfassen. Wegfallen wird der ohnehin wenig greifbare Pflichtteilsentziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels".
Stundung
Auch die Stundungsgründe sollen erweitert werden. Insbesondere bei Nachlässen, die hauptsächlich aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen bestehen, müssen die Erben …
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Januar 2008 auf http://www.paluka.de/.
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