Erbrecht: Urlaubsabgeltungsansprüche sind nicht vererblich

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um. Die Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs scheidet damit aus. Dem vom BAG entschiedenen Fall (Az. 9 AZR 416/10) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr Sohn waren gemeinsam Erben ihres im Jahre 2009 verstorbenen Ehegatten. Dieser war bei der Beklagten als Kraftfahrer angestellt. Am 14.08.2008 erkrankte der Ehemann der Klägerin und war durchgängig bis zu seinem Tod am 16.04.2009 arbeitsunfähig. Weder im Jahr 2008 noch im Jahr 2009 war ihm Urlaub gewährt worden. Im August 2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs auf. Da diese sich weigerte, erhob sie vor dem Arbeitsgericht Klage. Dieses wies die Forderung jedoch ab. In seiner Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass der dem Ehegatten der Klägerin zustehende Urlaubsanspruch mit dessen Tod erloschen sei. Der Urlaub sei an die persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gebunden. Diese entstünde aber nach dem Tod des Arbeitnehmers schon gar nicht mehr. Aus diesem Grunde sei schon der Anspruch auf Urlaub, also die Beseitigung der Arbeitspflicht, vorm Arbeitgeber nicht mehr erfüllbar. Daher könne er auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Auch ein Abgeltungsanspruch entfällt damit. Dies war im Übrigen ständige Rechtsprechung des BAG (vgl. nur Az. 8 AZR 44/88, 9 AZR 111/91). Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie berief sich hierfür auf eine EG-Richtlinie, wonach der Mindesturlaub nach Beendigung …

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Themen: Erben , Landesarbeitsgericht Hamm
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 23. September 2011 auf http://www.paluka.de/.

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