Erbrecht: Bindung des Grundbuchamts an den erteilten Erbschein
Paluka.de: Blog | 15. März 2012 — Das Grundbuchamt ist im Hinblick auf Grundstücksänderungen, die sich durch Erbfall ergeben können, an die Weisungen aus dem ert…
Für die Berichtigung des Grundbuchs ist bei Vorliegen nur eines handschriftlichen Testaments ein Erbschein auch dann erforderlich, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt und das Testamentsvollstreckerzeugnis bereits ausgestellt wurde.
Dem vom OLG München am 27.05.2011 (34 Wx 93/11) entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vier Personen, darunter der Erblasser zu ½- Anteil waren als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tod des Erblassers bewilligten und beantragten die per Testament eingesetzten Testamentsvollstrecker, und zwar die Beteiligte zu 2 persönlich und der Beteiligte zu 1 vertreten durch eine Miterbin aufgrund Vollmacht den Grundbesitz die Eintragung der Erben als Eigentümer des hälftigen Grundbesitzes und überließen diesen der Erbengemeinschaft. Das Grundbuchamt hatte jedoch beanstandet, die Vollmacht erfasse nicht die Überlassung des Grundbesitzes zur freien Verfügung. Der Beteiligte zu 1 müsse daher noch die Genehmigung erteilen. Ferner müsse der für Grundbuchzwecke erteilte Erbschein in Original-Ausfertigung vorgelegt werden.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde begründete der Beteiligte zu 1 damit, dass die Vollmacht weit auszulegen sei und auch die beabsichtigte Grundstücksübertragung umfasst sei. Zudem wäre ein Erbschein nicht erforderlich, da ein Testamentsvollstreckerzeugnis bereits vorliegt und der bereits vorliegende Erbschein, der für Handelsregisterzwecke ausreichend sei, sodass ein für Grundbuchzwecke zu erteilender Erbschein entbehrlich ist.
Das OLG München schloss sich der Auffassung des Grundbuchamts im Hinblick auf die Auslegung der Vollmacht an. Die Vollmacht sei nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen, sodass auf Wor…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juni 2011 auf http://www.paluka.de/.
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