Erbrecht: Schenkungsteuer bei Schenkung unter Ehegatten
Wenn ein Ehegatte zugunsten seines mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehepartner auf den internen Ausgleichsanspruch hinsichtlich
verschiedener Guthaben aus der steuerlichen Zusammenveranlagung verzichtet und unverzinsliche Darlehen gewährt, liegt insoweit eine
steuerpflichtige Schenkung vor. Dies entschied das Finanzgericht Hessen mit einer am 05.12.2011 veröffentlichten Entscheidung (Urteil
vom 29.08.2011, Az. 1 K 3381/03).
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aus der Zusammenveranlagung der in Gütertrennung miteinander verheirateten
Ehegatten ergab sich für mehrere Jahre ein Steuerguthaben. Diese wurden auf Wunsch der Ehegatten seitens der Finanzkasse auf ein nur
von der Ehefrau geführtes Konto überwiesen. Ferner hatte der Ehemann seiner Ehefrau über fünf Jahre hinweg mehrere Darlehen gewährt,
ohne dass eine Regelung zu Laufzeit, Zins und Tilgung getroffen worden wäre. Das zuständige sah darin steuerpflichtige Vorgänge gemäß dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
(ErbStG) zu Lasten der Ehefrau und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid und begründete dies damit, der Ehemann habe seine
Steuererstattungsansprüche unentgeltlich überlassen. Ferner stelle der Zinsvorteil aus dem unverzinslichen Darlehen ebenfalls eine
unentgeltliche Zuwendung dar. Denn wegen der Gütertrennung seien diese Vermögensvorteile jetzt im Vermögen der Ehefrau.
Dagegen wehrte sich die Ehefrau mit ihrer Klage und stützte sich darauf, dass die Ehegatten kein gemeinsames Konto gehabt hätten und
sie deshalb die Steuererstattungen über die Jahre hinweg mal dem Konto des einen und mal dem Konto des anderen Ehegatten gutschrieben
ließen. Da beide in Gütertrennung lebten, habe ihr kein Anspruch am Vermögen ihres Ehemannes zugestanden, weshalb dieser sich
verpflichtet gefühlt habe, das Darlehen im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung zinsfrei zu stellen.
Das FG Kassel wies die Klage jedoch ab und ging weiterhin von steuerpflichtigen Vorgängen aus. In seinen Gründen stützt sich das FG
darauf, dass die Ehefrau durch die Überweisung der Steuererstattungsbeträge auf ihr Konto und durch den Verzicht des Ehemannes auf
seine Ausgleichsansprüche bereichert ist. Ferner sei es gerade in den Jahren, in denen die Kontoverbindung der Klägerin a…
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