Erbrechtsreform passiert den Bundesrat
Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles | 21. September 2009 — Der Bundesrat hat heute den Weg zur Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten. Mit …
Das Erbschaftssteuerrecht ist bereits geändert: hier die seit 1.1.2009 geltenden Steuersätze und Freibeträge. Doch damit nicht genug: Auch das materielle Erbrecht selbst wird an einigen wichtigen Stellen reformiert. Hier eine kurze Übersicht: (…)
- Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche wird an die allgemeinen Verjährungsvorschriften angepasst. In der Regel verjähren also auch Ansprüche im Erbrecht schneller als bisher, nämlich nach drei Jahren (zum Jahresende). Allerdings gibt es weiterhin Ausnahmen.
- Die Pflichtteilsentziehungsgründe werden vereinheitlicht. Künftig gelten die selben Gründe für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner. Der Entziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels” (gemeint sind v.a. Prostitution und Drogensucht) soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung die Entziehung des Pflichtteils ermöglichen.
- Der Pflichtteilsanspruch ist sofort fällig und bringt Erben oft in Liquiditätsschwierigkeiten, v.a. wenn sie überwiegend Sachwerte geerbt haben (Grundstücke, Unternehmen). Nach bisherigem Recht musste sich der Pflichtteilsberechtigte nur in ganz krassen Ausnahmefällen auf eine Stundung einlassen. Das wird geändert. Die Stundung eines Pflichtteils soll erleichtert werden.
- Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten werden ebenfalls anders behandelt. Alle Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, führen zu einem sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch” gegen den Erben oder den Beschenkten. Dadurch wird verhindert, dass der Erblasser die Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich leer ausgehen lässt, indem er sein Vermögen (im Extremfall auf dem Totenbett) an Dritte verschenkt. Den 10-Jahres-Zeitraum sehen jedoch viele als zu lang. Die Reform sieht deshalb vor, dass solche Schenkungen für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Hat der Erblasser also kurz vor seinem Tod etwas verschenk…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Februar 2009 auf http://www.rechthaber.com.
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