Erbrecht: Nachweis des Erbrechts auch ohne Erbschein

Der Erbe ist, außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grund- buchordnung, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Ge- setzes über Rechte an Luftfahrzeugen), nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. Ein eröffnetes öffentliches Testament stellt in der Regel einen ausreichenden Nachweis für sein Erbrecht dar. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht lässt sich auch nicht aus der gemäß § 2367 BGB bei Unrichtigkeit des Erbscheins befreienden Wirkung der Leistung an den Erbs…

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Themen: Testament

Erschienen 7. November 2005 auf http://info.folkertjanke.de.

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