Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht: LG Bonn: Zahlung der Beerdigungskosten von einem Nachlasskonto durch die Bank ohne Auftrag der Erben
unzulässig
Der Fall:
Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des zwischen dem 16.01. und 21.01.2008 verstorbenen Herrn W. Die Beklagte ist die Bank, bei der
der Erblasser bis zu seinem Tod ein Girokonto unterhielt.
Mit Schreiben vom 23.01.2008 informierte die Stadt N die Beklagte über den Tod des Erblassers. Sie übersandte die Bankkarte zum
Girokonto, erklärte, dass die Bestattung durch das Ordnungsamt veranlasst werde und gab an, dass die Kosten sich auf „ca. 1.190 €“
belaufen würden. Sie bat die Beklagte, das aufzulösen und
ein eventuelles Guthaben auf ein Konto der Stadt zu überweisen. Daraufhin kehrte die Beklagte das zum Todeszeitpunkt bestehende
Kontoguthaben in Höhe von 514,60 € an die Stadt N aus.
Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.
Die Entscheidung des Landgerichts Bonn:
Das LG gab der Klage statt. Eine Bank könne grundsätzlich
nur auf Weisung der Kontoinhaber (hier der Erben) mit befreiender Wirkung an Dritte leisten. Hier hatte die Bank nicht auf Weisung
der Erben, sondern auf Weisung Stadt gehandelt.
Die Zahlung habe auch nicht dem mutmaßlichen Interesse der Erben entsprochen. Diese seien zwar zivilrechtlich verpflichtet, im
Ergebnis die Kosten der Beerdigung zu tragen, die Erben hätten aber jedenfalls die konkrete Bezifferung der Beerdigungskosten und die
Vorlage entsprechender Belege abgewartet, bevor sie die Kosten beglichen hätten.
Die Auszahlung der Bank sei auch im öffentlichen Interesse nicht zwingend notwendig gewesen, da die Beerdigung zum Zeitpunkt der
Zahlung bereits stattgefunden hatte.
Selbst wenn die Bank geleistet hätte, um eine Schuld der Erben zu begleichen, hätte diese nicht mit einem Gegenanspruch gegen die
Erben aufrechnen können. Würde man einer Bank diese Befugnis einräumen, so könnte sie eigenmächtig einem Gläubiger den Vorzug vor
anderen einräumen, ohne dass ein Vollstreckungstitel vorzuliegen brauchte.
Hinweis für die Praxis:
Das Urteil des LG Bonn ist überzeugend begründet. Sollte diese…
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