Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht: Erben auf Europäisch

Solche Fälle werden im zusammenwachsenden Europa immer häufiger: Ein britischer Staatsbürger verbringt seinen Lebensabend in Südfrankreich. Als er dort stirbt, lebt eines seiner beiden Kinder in Irland, das andere in Italien. Zum Nachlass gehören Immobilien in Deutschland und Frankreich, Bankkonten in England, Frankreich und den Niederlanden sowie eine Firmenbeteiligung in Portugal. Die Bemühungen der mit einem englischen Testament als Erben eingesetzten Kinder, an ihr Erbe zu gelangen, geraten zu einer Odyssee, wenn nicht zum Spießrutenlauf. Welches Recht ist auf welche Teile des Nachlasses anzuwenden? Welche Rechte haben sie als Erben in den verschiedenen Ländern? Genügt die Vorlage des Testaments, werden Erbzeugnisse benötigt, und welche Gerichte oder Behörden sind für die Erteilung zuständig? Vor welchem Gericht sind Nachlassstreitigkeiten auszutragen?

Problemstellungen wie diese hat die EU-Kommission bereits seit Ende der 1990er Jahre im Blick. Im Oktober 2009 hat sie nun nach einigen Vorarbeiten einen Verordnungsvorschlag zum Erbrecht vorgelegt (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses - KOM [2009] 154 endgültig). Die Verordnung, die in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht würde, soll es EU-Bürgern erlauben, Nachlässe leichter im internationalen Kontext regeln und abwickeln zu können.

Hier die wesentlichen Punkte im Überblick:

- Anwendbares Recht: Der Erblasser kann für den ganzen Nachlass einheitlich das Recht seiner Staatsangehörigkeit als anwendbar festlegen. Hat er dies nicht getan, so unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem er im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, soweit dieses Recht nicht bestimmte Nachlassgüter dem Recht des Staates unterwirft, in dem sie belegen sind (z.B. Grundstücke);

- Zuständigkeit: Die Gerichtszuständigkeit richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach dem Mitgliedsstaat, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hat der Erblasser aber das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt, dann kann das allgemein zuständige Gericht des letzten Aufenthaltsortes das Verfahren aussetzen und die Parteien auffordern, statt seiner die Gerichte des Staates des gewählten Rechts anzurufen.

- Formerfordernisse: Die für Verfügungen von Todes wegen und für die Rechtswahl notwendige Form richtet sich (nur) nach dem als anwendbar gewählten oder sonst nach der Verordnung anwendbaren Recht.

- Anerkennung und Vollstreckung: Die nach der Verordnung getroffenen Entscheidungen sind grundsätzlich ohne besonderes Verfahren von allen Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Die Anerkennu…

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Themen: England , Immobilien , Testament , Portugal , Irland , Anwendbares Recht

Erschienen 14. April 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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