Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Eheliche und nichteheliche Kinder werden im Erbrecht bisher nicht vollkommen gleichgestellt. Zwar wurde bereits mit dem Gesetz über die Gleichstellung nichtehelicher Kinder aus dem Jahr 1969 eine weitgehende Gleichstellung erreicht, indem auch nichtehelichen Kindern das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zuerkannt wurde. Von dieser Regelung waren jedoch bisher Kinder ausgenommen, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden.

Aufgrund der in dieser Regelung liegenden Ungleichbehandlung wurde sie bereits mehrfach mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Regelung allerdings für verfassungsgemäß. Es verwies insbesondere auf das schutzwürdige Vertrauen des Erblassers und der Erben in die bestehende Rechtslage.

Mit einer Entscheidung vom 28.05.2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) allerdings festgestellt, dass diese Regelung die Betroffenen in ihren Rechten aus Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Schutz der Familie) der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt (siehe zu dieser Entscheidung bereits unseren Artikel vom 21.09.2009).

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung hat das Bundesjustizministerium inzwischen einen ersten Referentenentwurf eines Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder entwickelt.

Vorgesehene Regelung:

Nach dem Entwurf sollen auch nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, ebenso wie eheliche Kinder gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Dies soll grundsätzlich auch für Erbfälle gelten, die in der Vergangenheit liegen.

Nur der Ehefrau bzw. dem Lebenspartner des Erblassers gewährt der Entwurf ausnahmsweise noch einen gewissen Vertrauensschutz, wenn sich der Erbfall vor der Entscheidung des EGMR ereignet hat.

In diesen Fällen gelten die vor dem 01.07.1949 geborenen Kinder im Verhältnis zur Ehefrau oder zum Lebenspartner des Vaters nur als Nacherben. Dies bedeutet, dass die nichtehelichen Kinder die Erbschaft erst nach dem Tod der Ehefrau bzw. des Lebenspartner erhalten. Diese können allerdings nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen. Vielmehr sind die Vorerben verpflichtet, den Nachlass in dem Zustand herauszugeben, der sich „bei einer bis zur Herausgabe ordnungsgemäßen Verwaltung“ ergibt. Grundstücksverfügungen und Schenkungen sind gegenüber den Nacherben unwirksam.

Diese Beschränkung gilt nicht für Erbfälle, die sich nach der Entscheidung des EGMR ereignet haben, da das Vertrauen der Erben in die bestehende Regelung seit diesem Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig ist.

Ebenso wenig soll sie gegenüber anderen Abkömmlingen oder sonstigen Erben des Erblassers gelten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Geschwister typischerweise in einem ähnlichen Alter sind und damit auch die Sterbedaten nicht allzu weit auseinander liegen. Würde man den nichtehelichen Abkömmling …

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Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 18. Februar 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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