Erbrecht / Erbschaftsteuerrecht: Eigenhändiges Testament – Welches ist das aktuellste? Datum der Testamentserrichtung nicht vergessen! Vorangegangene Testamente vernichten!

Der Fall:

Der nachstehende Fall ist der Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 28.07.2009 - 31 Wx 28/09 (rechtskräftig), BWNotZ 2010, 36) nachgebildet.

Der kinderlose Erblasser E verstarb im Alter von 75. Er war seit einigen Jahren mit der dreißig Jahre jüngeren F verheiratet, die ihn zwischenzeitlich wieder verlassen hat. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus landwirtschaftlichem Grundbesitz. E hinterlässt noch einen Bruder B. Er hinterlässt aber auch mehrere Testament – und damit beginnt der Streit.

Es liegt ein handschriftlich abgefasstes Testament vor, bei dem Ort und Datum – „B. den xx.xx.2007” in der ersten Zeile neben „Mein Testament” ersichtlich mit einem anderen Kugelschreiber eingefügt sind. Darin wird die F zur alleinigen Erbin eingesetzt; Mit Testament vom 29.04.2000 hatte der Erblasser ebenfalls die F zur Alleinerbin eingesetzt. Mit Testament vom 03.10.2002 bestimmte er seinen Bruder B zum Erben. Seine Ehefrau F solle keine weiteren Zahlungen erhalten, weil sie ihn mutwillig verlassen habe.

F hat einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund Testaments beantragt. Der Bruder B ist dem entgegengetreten und hat die Echtheit des auf den xx.xx.2007 datierten Testaments bestritten.

Das vom Nachlassgericht eingeholte handschriftvergleichende Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kommt zu dem Ergebnis, dass das fragliche Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde und keine durchgreifenden Zweifel daran beständen, dass auch die mit einem anderen Kugelschreiber eingefügte Niederschrift von Ort und Datum vom Erblasser gefertigt worden sei.

Das Gericht erließ daraufhin den Erbschein zugunsten der F. zurück. Die Rechtsmittel des B waren erfolglos.

Die Entscheidung:

Die Vorinstanzen konnten aufgrund der durchgeführten Ermittlungen von der Echtheit des Testaments (§ BGB § 2247 Abs. BGB § 2247 Absatz 1 BGB) ausgehen.

Handschriftenvergleich

Die Frage, ob ein handschriftliches Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben wurde, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Beweiswürdigung nur daraufhin überprüfen,

ob, der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht wurde (§§ FGG § 12 FGG, BGB § 2358 Abs. BGB § 2358 Absatz 1 BGB), ob die Beweiswürdigung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, widerspruchsfrei ist und nicht den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (vgl. BayObLG FamRZ 2002, FAMRZ Jahr 2002 Seite 704).

Diesen Anforderungen wurde die Entscheidung des Gerichts gerecht.

Das Gericht konnte sich auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Handschriftenvergleichung stützen, der eine urkunden-technische Prü…

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Themen: Testament , Kugelschreiber
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 8. März 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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