Erbrecht: BFH prüft die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
Anlässlich eines dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorliegenden Falles (Az. II R 9/11) hat der Bundesfinanzhof zu
entscheiden, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III
also Gleichstellung zwischen u. a. Geschwistern, Neffen, Nichten einerseits und fremden Dritten andererseits verfassungsgemäß ist.
Ferner hat der BFH zu entscheiden, ob die Regelungen des § 19 Abs. 1 i. V. m. §§ 13a und 13b Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in
der auf den 01.01.2009 zurückwirkenden Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Denn gemäß den Regelungen dieser
Fassung kann durch die Wahl bestimmter Gestaltungsalternativen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen erreicht werden.
Dem zu entscheidenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war zu einer Quote von ¼ zum Miterben nach seinem Onkel
berufen. Der Wert des Anteils belief sich auf rund 51.266 Euro. Der Nachlass des Onkels bestand u. a. aus Guthaben bei
Kreditinstituten sowie einem Steuererstattungsanspruch. Gemäß den einschlägigen Regelungen für den Erbanfall in 2009 hatte das
Finanzamt gegen den Kläger als Neffen des Verstorbenen nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro und Ansatz des
Steuersatzes von 30 % eine Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und begehrt im Wege der Klage die Halbierung der Steuer. Er begründet
dies damit, dass die für Erbfälle in 2009 geltende Gleichstellung nicht verwandter Dritter u. a. mit Neffen verfassungswidrig sei. Ab
2010 wurde das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz insoweit geändert und die Personen der Steuerklasse II gegenüber den Personen der
Steuerklasse III im Hinblick auf den geltenden Steuersatz (teilweise) besser gestellt.
Zudem war der BFH die Frage auf, ob das Gesetz in der vorbezeichneten Fassung auch in weiterer Hinsicht verfassungswidrig sein könne.
Denn durch geeignete Gestaltung (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) könne Erbschaftsteuer vermieden
werden, unabhängig davon, ob der Erbe im Gegenzug Verpflichtungen für das Gemeinwohl eingehe. Die kritisierte Umgehungsmöglichkeit
bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (wir berichteten), wonach im Rahmen der Begünst…
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