Erbrecht: Bestattungskosten - auch Todesanzeige ohne Namensnennung des Angehörigen

Der OLG München hat mit Urteil vom 25.05.2011 (Az. 20 U 2853/08) u. a. entschieden, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten einer Todesanzeige gehören, selbst wenn der Name der trauernden Angehörigen hierin nicht vermerkt ist. Von Bedeutung ist dies vor allem bei der Pflichtteilsberechnung enterbter Pflichtteilsberechtigter.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verstorbene hatte seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und damit gleichzeitig seinen Sohn enterbt. Dieser macht nun Pflichtteilsansprüche gegen seine Mutter geltend. Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch ist der Nachlass, abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten. Der Sohn ist der Auffassung, dass die Kosten der Todesanzeige und des Blumenschmucks, auf dem sein Name nicht abgedruckt war, nicht abzugsfähig sind.

Das OLG wies die Klage in diesem Punkt ab und führte zur Begründung auf, dass es nicht darauf ankomme, dass der Name des hinterbliebenen (Pflichtteilsberechtigten) in der Todesanzeige oder auf dem Blumenkranz abgedruckt ist. Entscheidend …

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Themen: Praxis
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 7. Juli 2011 auf http://www.paluka.de/.

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