Erbenhaftung für "Hartz-IV"-Leistungen

Wie jetzt das Sozialgericht Berlin entschieden hat (Az. S 149 AS 21300/08), sind Erben eines Leistungsempfängers von Sozialleistungen grundsätzlich verpflichtet, nach dessen Tod solche Leistungen zurück zu erstatten, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erben mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben und das Erbe 15.500,00 € nicht übersteigt oder in besonderen …

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Themen: Lte , Sozialgericht Berlin

Erschienen 30. Juni 2011 auf http://sozialrecht-spezial.blogspot.com.

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